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Datum: 17.07.2020

Bei Ferienjobs: Jugendarbeitsschutz beachten!

Die Ferienzeit naht und damit eine Zeit, in der Betriebe häufig Ferienjobs an Jugendliche vergeben, um so die urlaubsbedingten Personalengpässe abzufedern. Gleichzeitig nutzen viele Jugendliche die freie Zeit, um sich ihr Taschengeld aufzubessern und erste Erfahrungen in der Arbeitswelt zu machen. Eine Win-Win-Situation, wenn alle Regeln des Jugendarbeitsschutzes eingehalten werden. Doch welche Tätigkeiten dürfen Kinder und Jugendliche überhaupt im Rahmen eines Ferienjobs ausüben und was ist in Zeiten der Corona-Pandemie zu berücksichtigen? Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht im Landratsamt Ortenaukreis erklärt die wichtigsten Regeln des Jugendarbeitsschutzgesetzes.

„Für Kinder unter 15 Jahren gilt ein generelles Beschäftigungsverbot, von dem es für Kinder unter 13 Jahren keine Ausnahmen gibt. Kinder zwischen 13 und 15 Jahren können dagegen in den Schulferien mit Einwilligung der Eltern bis zu zwei Stunden täglich, in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich, tagsüber zwischen 8 und 18 Uhr mit leichten Tätigkeiten beschäftigt werden“, so Morelle. Was aber sind leichte Tätigkeiten? Weder das Bedienen in der Sommergastronomie noch die Arbeit in Gärtnereien zählen dazu. Da die Beurteilung schwierig ist, sollten Betriebe oder Eltern beim Amt für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht nachfragen, ob die angestrebte Tätigkeit als leichte Tätigkeit gewertet werden kann.

„Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, dürfen während der Schulferien beschäftigt werden, höchstens aber vier Wochen im Kalenderjahr. Sie können in diesem Zeitraum einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen“, erklärt die Amtsleiterin. In Baden-Württemberg umfasst die Vollzeitschulpflicht neun Schuljahre. Jugendliche, die nicht mehr der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind in der Dauer ihres Ferienjobs nicht beschränkt.

Für alle Jugendlichen gelten aber unter anderem folgende rechtlichen Grundbedingungen:

  • Akkordarbeit sowie sonstige Arbeiten, bei denen ein höheres Entgelt durch gesteigertes Arbeitstempo erzielt werden kann, sind für Jugendliche unzulässig. Gleiches gilt für gefährliche Arbeiten. Dies sind Tätigkeiten mit Unfallgefahren, die aufgrund mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung von den Jugendlichen nicht abgeschätzt werden können, Arbeiten mit außergewöhnlicher Einwirkung von Hitze, Kälte oder Nässe, Arbeiten, die die physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen oder auch solche, bei denen die Jugendlichen sittlichen Gefahren ausgesetzt sind. Auch der Umgang mit Gefahrstoffen und Biostoffen ist für Jugendliche mit erheblichen Beschäftigungsbeschränkungen versehen. So ist die Beschäftigung von Jugendlichen in Bereichen, in denen gezielt oder ungezielt ein Umgang mit dem SARS-CoV-2 Virus erfolgt verboten. Hierzu gehören z.B. Tätigkeiten in Einrichtungen des Gesundheitswesens aber auch in anderen Einrichtungen und Betrieben, in denen sich Personen mit bestätigter Corona-Infektion aufhalten.
  • Darüber hinaus ist Nachtarbeit grundsätzlich verboten.
  • Nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit dürfen Jugendliche erst nach einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wieder beschäftigt werden. Spätestens nach viereinhalb Stunden ist eine Ruhepause von 30 Minuten erforderlich. Beträgt die tägliche Arbeitszeit mehr als sechs Stunden, muss die Ruhezeit insgesamt 60 Minuten betragen.
  • Vor Beginn der Beschäftigung muss jeder Mitarbeiter und damit auch jeder Jugendliche über die an seinem Arbeitsplatz vorhandenen Gefahren unterwiesen werden. Dies ist vom Arbeitgeber zu dokumentieren. Der Jugendliche muss hierfür ebenso wie jeder andere Arbeitnehmer mit seiner Unterschrift bestätigen, dass er unterwiesen wurde und dass er die Inhalte der Unterweisung auch verstanden hat.
  • Außerdem ist jedem Jugendlichen auch für einen zeitlich beschränkten Ferienjob die für diesen Arbeitsplatz erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen.

Der Wortlaut des Gesetzes ist nachzulesen unter www.gewerbeaufsicht.baden-wuerttemberg.de. Darüber hinaus beantworten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amts für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht im Landratsamt Ortenaukreis Fragen unter Telefon 0781 805 9841.