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Bäume und Sträucher jetzt prüfen!

Das Amt für Umweltschutz im Landratsamt Ortenaukreis weist darauf hin, dass Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September weder entfernt oder abgeschnitten, noch auf den Stock gesetzt werden dürfen. Auch Bäume mit Nestern oder brütenden Vögeln dürfen während der Vegetationszeit nicht beseitigt werden.

In Haus- und Ziergärten sowie öffentlichen und privaten Grünanlagen, Sportanlagen und Friedhöfen ist es ganzjährig zulässig, Bäume zu beseitigen, wenn sie nicht wild lebenden Tieren als Fortpflanzungs- oder Ruhestätten dienen, also wenn sie keine Vogelnester, Spechthöhlen, Fledermaushöhlen oder -spalten oder Ähnliches beherbergen. Bäume, die entweder als Naturdenkmal oder nach einer gemeindlichen Baumschutzsatzung geschützt sind, dürfen nicht beseitigt werden.

Für gesetzlich geschützte Biotope gelten besondere Vorschriften. Handlungen, die zu einer Zerstörung oder nachhaltigen Beeinträchtigung der Biotope führen können, sind ganzjährig verboten.

Auskünfte zum Rodungsverbot und hierzu gegebenenfalls erforderliche Befreiungen erteilt das Amt für Umweltschutz im Landratsamt Ortenaukreis unter Telefon 0781 805 1222.