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Datum: 23.04.2021

»Bundes-Notbremse« greift ab Samstag: diese Regeln gelten dann im Ortenaukreis

„Click & Meet“ aktuell möglich

Offenburg, 23. April 2021 – Der Bundesrat hat gestern das 4. Bevölkerungsschutzgesetz verabschiedet. Dieses enthält nun eine bundesweit verbindliche Corona-Notbremse. Sie gilt ohne weitere Umsetzungsakte in Landkreisen und kreisfreien Städten, die Sieben-Tage-Inzidenzen von über 100 Infektionen pro 100.000 Einwohnern an drei aufeinanderfolgenden Tagen aufweisen. Das Gesetz tritt heute in Kraft - die einheitliche Corona-Notbremse greift aber erst ab Samstag. Dann gilt auch die nächtliche Ausgangssperre nach der „Bundesnotbremse“, die erst um 22 Uhr beginnt - in Baden-Württemberg galt bisher eine Ausgangssperre von 21 bis 5 Uhr.

Im Ortenaukreis beträgt die 7-Tage-Inzidenz aktuell „145“ (Stand 22.04.2021, 16 Uhr; Landesgesundheitsamt). Damit gelten im Ortenaukreis ab Samstag Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 22 Uhr und 5 Uhr des Folgetages.

Zu einer Änderung führt die neue gesetzliche Regelung des Bundes im Bereich der Schulen und Kinderbetreuung: Schulen müssen für den Fall, dass an drei aufeinanderfolgenden Tagen ein Inzidenzwert von 100 überschritten wird, in den Wechselunterricht – statt dem Präsenzbetrieb – gehen. Überschreitet der Inzidenzwert an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 165 (bisher galt ein Inzidenzwert von 200), ist grundsätzlich nur die Durchführung von Distanzunterricht zulässig, Kitas werden geschlossen. Ausnahmen gelten für Abschlussklassen und Förderschulen. Ferner darf eine Notbetreuung eingerichtet und angeboten werden.

Darüber hinaus ist bis zu einer Inzidenz von 150 das Einkaufen mit einer festen Terminbuchung („Click & Meet“) möglich. Voraussetzung dafür ist ein höchstens 24 Stunden alter negativer und anerkannter Coronatest (kein Selbsttest).

Während der nächtliche Ausgangssperre ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen gestattet. Dazu zählen insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als triftige Gründe gelten zudem die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen, sowie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Erlaubt ist ferner die Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sowie der Besuch religiösen Veranstaltungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien. Zwischen 22 und 24 Uhr sind Joggen und Spazierengehen alleine erlaubt.

Abschließend betont das 4. Bevölkerungsschutzgesetz die Pflicht der Arbeitgeber, ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice anzubieten. Die Beschäftigten wiederum haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Was ist ab Samstag im Ortenaukreis – mit Einschränkungen – erlaubt?

  • der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen öffnen.
  • alle anderen Geschäfte des Einzelhandels dürfen unabhängig von der Inzidenz Click&Collect anbieten; darüber hinaus dürfen Geschäfte des Einzelhandels Click&Meet solange anbieten, bis die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 150 überschreitet.
  • der Betrieb von Autokinos ist zulässig.
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt; der Besuch ist mit einem negativen Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) möglich.
  • die Auslieferung und Abholung von vorbestellten Speisen und Getränken ist erlaubt.
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen angeboten werden; es ist eine Maske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Friseurbetriebe und Einrichtungen der Fußpflege dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass eine Maske (FFP 2 oder vergleichbar) getragen und vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein negativer Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorgelegt wird.
  • die Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah-oder –fernverkehr, einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen, sowie die Schülerbeförderung, bleibt – unter Einhaltung der Maskenpflicht (FFP 2 oder vergleichbar) – zulässig.
  • private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderes Haushaltes gestattet – Kinder bis  einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag) zählen nicht mit.
  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten ist allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; auf weitläufigen Sportanlagen, wie etwa Golf- oder Reitplätzen dürfen auch mehrere Personen oder verschiedene Gruppen Sport ausüben, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

Was ist ab Samstag im Ortenaukreis untersagt?

  • die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, wie etwa Freizeitparks und Indoorspielplätzen
  • die Öffnung von Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios
  • die Öffnung von Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben
  • das Anbieten von gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
  • das Betreiben von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • das Betreiben von touristischen Bahn- und Busverkehren, sowie Flusskreuzfahrten
  • die Öffnung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Kinos, Ausstellungen und Gedenkstätten
  • die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
  • die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, etwa in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn die Schwelle von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.