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Datum: 13.12.2021

Ortenaukreis erlässt Allgemeinverfügung zu Testpflicht in Kindertageseinrichtungen

Testpflicht gilt ab 20. Dezember und ist befristet bis Ende Februar 2022

Der Ortenaukreis hat heute eine Allgemeinverfügung zur Testpflicht in Kindertageseinrichtungen in öffentlicher, freier, betrieblicher, kirchlicher und privater Trägerschaft erlassen. Die Allgemeinverfügung tritt am Montag, 20. Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 28. Februar 2022 befristet und gilt auch für die Kindertagespflege. „Im Ortenaukreis ist es immer wieder auch zu Ausbruchsgeschehen in Kindertageseinrichtungen gekommen, zuletzt mussten an 16 Kindergärten im Kreis eine oder mehrere Gruppen in Quarantäne. Weitere Ausbrüche und Schließungen komplettere Einrichtungen soll durch die neue Allgemeinverfügung verhindert werden“, informiert Gesundheitsamtsleiterin Evelyn Bressau. An Schulen ist der Antigen-Schnelltest längst Pflicht, mit der Allgemeinverfügung gibt es nun auch eine Regelung für Kindertageseinrichtungen im Kreis. „In den Städten und Gemeinden wurden angesichts der steigenden Infektionszahlen die Rufe nach einer Testpflicht immer lauter. Auch haben sich viele Eltern mit diesem Wunsch an uns gewandt“, ergänzt Nikolas Stoermer, Erster Landesbeamter des Ortenaukreises.

Eine aktuelle Abfrage des Landratsamts habe ergeben, dass die 51 Städte und Gemeinden des Ortenaukreises eine Testpflicht mittragen, so Stoermer weiter.

Mit der Testpflicht in Kindertageseinrichtungen müssen Kinder ab drei Jahren im Ortenaukreis zwei Mal in der Woche einen negativen Covid-19-Test in der Einrichtung vorlegen. Sollten sie maximal drei Tage in der Woche anwesend sein, genügt ein Test. Werden die negativen Covid-19-Tests nicht erbracht, besteht ein Zutritts- und Teilnahmeverbot. „Um den Eltern nicht die zwangsweise Durchführung der Testungen aufzuerlegen, sollen vereinzelt nicht erbrachte Nachweise nicht automatisch zu einem Zutritts- und Teilnahmeverbot führen“, erklärt Stoermer. „Im Hinblick auf die für den Erfolg der Testungen zur Bekämpfung der Pandemie erforderliche breite und häufige Beteiligung müsse dies jedoch auf Einzelfälle beschränkt sein“, so der Erste Landesbeamte.

Von der Allgemeinverfügung ausgenommen sind Kinder, denen aus medizinischen oder sonstigen Gründen die Durchführung eines Nasal- oder Spucktests nicht möglich oder zumutbar ist und die dies durch Vorlage eines ärztlichen Attests bestätigen können.

„Für das Personal der Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen, soweit dieses nicht immunisiert ist, hat die Landesregierung als Voraussetzung für den Zutritt zur Einrichtung und für die Teilnahme an der Betreuungstätigkeit inzwischen eine tägliche Testpflicht angeordnet, die in der Einrichtung selbst durchzuführen ist“, so Bressau. Neben der Durchführung und Dokumentation von Tests zuhause kann alternativ auch ein Nachweis eines Testzentrums oder einer anderen Teststelle in schriftlicher oder elektronischer Form vorgelegt werden, der bei Vorlage nicht älter als 24 Stunden sein darf. Soweit die Einrichtung dies anbietet, könne der Nachweis auch durch einen in der Einrichtung durchgeführten Test erbracht werden. „Für in Kitas betreute unter 3-jährige Kinder wird keine Testpflicht vorgesehen, jedoch wird empfehlen wir, die auf freiwilliger Basis bestehenden Testangebote zu nutzen“, so die Gesundheitsamtsleiterin. Auch wenn inzwischen ein großer Teil der Bevölkerung durch Impfung immunisiert ist, ist es im Ortenaukreis zuletzt zu einem deutlichen Anstieg der Infektionszahlen gekommen. Der große Schwerpunkt des Infektionsgeschehens liegt dabei bei den nicht immunisierten Personen, zu denen gerade auch Kinder zählen. Vergangenen Donnerstag hat die Ständige Impfkommission (STIKO) erstmals eine Empfehlung ausgesprochen, Kinder zwischen fünf und elf Jahren mit Vorerkrankungen und Kontakt zu Risikopatienten impfen zu lassen. Auch gesunde Kinder könnten auf Wunsch geimpft werden.
Wie das Gesundheitsamt berichtet, gibt es möglicherweise es eine hohe Dunkelziffer infizierter Kinder in den Kitas: „Ende November lag die Inzidenz in der Altersklasse 6 bis 19 Jahre bei über 1.200. In der Altersklasse bis 5 Jahre aber nur bei 400, obwohl dort die Kontakte zwischen den Kindern untereinander und dem Personal sehr viel enger sind. Sicherlich zeigen kleine Kinder selten schwere Symptome einer Corona-Erkrankung, aber sie tragen das Virus weiter in die Familien“, erklärt Bressau. Insofern bestehe eine Fürsorgepflicht gegenüber den Eltern und Erzieherinnen und Erziehern. „Mit der Testpflicht wollen wir sie noch besser schützen, auch wenn uns bewusst ist, dass es für die Familien einen zusätzlichen Aufwand bedeutet“, so Bressau.

Link zur Allgemeinverfügung zu Testpflicht in Kindertageseinrichtungen: www.ortenaukreis.de/Landkreis-Verwaltung/Bekanntmachungen/