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FAQs Corona

Wie verhalte ich mich, wenn ich einen positiven Corona-Selbsttest habe?

Sollten für eine Covid-Erkrankung typische Symptome bestehen oder ein positiver Selbsttest vorliegen, soll sich die betroffene Person bei ihrem Hausarzt/ ihrer Hausärztin melden. Im Verlauf der Behandlung kann der Arzt/die Ärztin ggf. eine kostenlose Testung durchführen, sofern dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist. An den Wochenenden kann bei gesundheitlichen Problemen der ärztliche Bereitschaftsdient (Tel.: 116 117) kontaktiert werden. Wenn Krankheitssymptome bestehen, sollte die betroffene Person mit dem Arzt eine Krankschreibung besprechen.

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Absonderung besteht nicht mehr. Während der Erkrankung ist – wie bei allen anderen ansteckenden Krankheiten auch – ein Kontakt v. a.  zu   besonders gefährdeten Personen (z.B. älteren oder vorerkrankten Personen) zu vermeiden. Sind andere Kontakte unvermeidlich, empfiehlt das Gesundheitsamt in Innenräumen und wenn im Freien nicht ausreichend Abstand eingehalten werden kann, das Tragen einer FFP2 Maske. Die genutzten Räumlichkeiten sollten in regelmäßigen Abständen gut durchgelüftet werden.

Informationen zu Testungen sind auch auf der Homepage des Gesundheitsamtes unter www.ortenaukreis.de/corona zu finden.

Muss ich mich beim Gesundheitsamt melden, wenn ich mich mit Hilfe eines Selbsttests positiv auf Corona getestet habe?

Ein positiver Selbsttest ist nicht meldepflichtig. Auch wenn keine Symptome vorliegen, sollten Sie sich bei Ihrem Hausarzt/ Ihrer Hausärztin vorstellen. Im Verlauf der Behandlung kann der Arzt/die Ärztin ggf. eine kostenlose Testung durchführen, sofern dies aus medizinischer Sicht erforderlich ist. Ein positives Testergebnis würde dem Gesundheitsamt dann direkt übermittelt 

Wo kann ich mich testen lassen, wenn ein Pflegeheim oder eine (Reha-) Klinik eine Testung vor Aufnahme verlangen?

In Deutschland gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr für eine Testung vor Aufnahme in eine medizinische Einrichtung. Kostenlose Bürgertestungen dürfen weder angeboten, noch in Anspruch genommen werden. Dementsprechend gibt es keine Bürgerteststellen mehr, die kostenlose Testungen anbieten. Vereinzelt werden in Apotheken noch kostenpflichtige Schnelltests angeboten. Teststellen (auch Apotheken) dürfen generell keine PCR-Testungen mehr anbieten, auch nicht gegen Bezahlung.

Setzen Sie sich mit dem einweisenden Arzt und/oder der Einrichtung in Verbindung. Ggf. wurden Formulare/Anmeldungsdokumente noch nicht aktualisiert und ein Test ist ggf. nicht mehr gefordert. Bei weiterbestehender Anforderung kann mit dem einweisenden Arzt besprochen werden, ob dieser die Testung als Selbstzahler-Leistung erbringen kann. Alternativ können Sie bei der Einrichtung erfragen, wie die Testung erbracht werden kann, und ob sie z.B. vor Ort durchgeführt werden.

Wo kann ich mich testen lassen, wenn ein Pflegeheim oder eine (Reha-) Klinik eine Testung vor Besuch verlangt?

In Deutschland gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr für eine Testung vor Besuch in einer medizinischen Einrichtung. Kostenlose Bürgertestungen dürfen weder angeboten, noch in Anspruch genommen werden. Dementsprechend gibt es keine Bürgerteststellen mehr, die kostenlose Testungen anbieten. Vereinzelt werden in Apotheken noch kostenpflichtige Schnelltests angeboten. Teststellen (auch Apotheken) dürfen generell keine PCR-Testungen mehr anbieten, auch nicht gegen Bezahlung.

Setzen Sie sich mit der entsprechenden Einrichtung in Verbindung und erfragen, wie die geforderte Testung vor Ort erbracht werden kann. Zum Teil werden Testungen in den Einrichtungen angeboten.

Ich arbeite in einem Pflegeheim. Wir testen im Augenblick noch regelmäßig. Was muss ich jetzt tun, wenn Bewohner oder Mitarbeiter positiv auf Corona getestet wurden?

Unterlagen dazu zu finden unter: www.ortenaukreis.de/corona Unterpunkte:

-  Informationen und Dokument für Medizinische Einrichtungen und Pflegeheime

Gelten überhaupt noch Corona-Regeln?

Zum 01.03.2023 sind alle landesspezifischen Regelungen zum Coronavirus (die CoronaVO BW und die darauf aufbauenden Verordnungen) außer Kraft getreten. Fragen zum Testen siehe Frage 6.

Aufgrund des Wegfalls der Testpflichten wurde die Diagnostik von Covid-19-Erkrankungen seit März wieder auf die Hausärzte verlagert, wie dies ja auch für alle anderen Infektionskrankheiten bisher der Fall war.

An den bestehenden Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) ändert sich nichts. Insofern bleiben die Meldepflichten für Einzelfälle und Ausbrüche (zwei oder mehr Fälle mit epidemiologischem Zusammenhang) unverändert bestehen. Allerdings sind Covid-Ausbrüche in Kindergärten und Schulen nicht mehr meldepflichtig.

Einrichtungsspezifische Hygienemaßnahmen für Covid-19 angepasst u.a. nach (Bewohner-) Struktur und anderen Parametern der Risikobewertung) werden künftig von den Einrichtungen selbst in den Hygieneplänen eigenverantwortlich festgelegt, so wie es auch für alle anderen infektiösen Erkrankungen üblich ist.

Selbstverständlich sind viele der in der Pandemie gesetzlich vorgeschriebenen oder empfohlenen Maßnahmen, wie z.B. Absonderung von erkrankten Personen, auch weiterhin sinnvoll. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es nach Wegfall der Corona-Verordnungen Baden-Württemberg für eine Maßnahme wie die Absonderung keine „automatische gesetzliche Verpflichtung“ mehr gibt. Nichtsdestotrotz ist es natürlich weiterhin empfehlenswert, sich mit einer ansteckenden Infektion von anderen Personen möglichst fernzuhalten.

Kann/muss ich mit Corona arbeiten gehen und kann mein Kind »Corona-krank« in die Kita?

Für Beschäftigte, Schüler, in Kitas betreute Kinder gilt in diesem Zusammenhang natürlich immer die Empfehlung „Wer krank ist, bleibt zuhause“- gänzlich unabhängig davon, ob der Nachweis von SARS-CoV-2, Influenza-, RS-Viren oder ein unbekannter Erreger die Ursache für die Symptome ist.