FAQs Corona
Wie verhalte ich mich, wenn ich einen positiven Corona-Selbsttest habe?
Sollten für eine Covid-Erkrankung typische Symptome bestehen oder ein positiver Selbsttest vorliegen, sollten Sie sich bei Ihrem Hausarzt/ Ihrer Hausärztin melden. Im Verlauf der Behandlung kann der Arzt/die Ärztin ggf. eine kostenlose Testung durchführen, sofern dies aus medizinsicher Sicht erforderlich ist. An den Wochenenden kann bei gesundheitlichen Problemen, der ärztliche Bereitschaftsdient (Tel.: 116 117) kontaktiert werden.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Absonderung besteht nicht mehr. Während der Erkrankung ist – wie bei allen anderen ansteckenden Krankheiten auch – ein Kontakt zu insb. empfindlichen Personen (z.B. älteren oder vorerkrankten Personen) zu vermeiden. Sind andere Kontakte unvermeidlich, empfiehlt das Gesundheitsamt in Innenräumen und wenn im Freien nicht ausreichend Abstand eingehalten werden kann, das Tragen einer Maske. Die genutzten Räumlichkeiten sollten in regelmäßigen Abständen gut durchgelüftet werden.
Informationen zu Testungen sind auch auf der Homepage des Gesundheitsamtes unter www.ortenaukreis.de/corona zu finden.
Muss ich mich beim Gesundheitsamt melden, wenn ich mich mit Hilfe eines Selbsttests positiv auf Corona getestet habe?
Auch wenn keine Symptome vorliegen, sollten Sie sich bei Ihrem Hausarzt/ Ihrer Hausärztin vorstellen. Im Verlauf der Behandlung kann der Arzt/die Ärztin ggf. eine kostenlose Testung durchführen, sofern dies aus medizinsicher Sicht erforderlich ist. Ein positives Testergebnis würde dem Gesundheitsamt dann direkt übermittelt werden.
Wo kann ich mich testen lassen, wenn ich eine Testung für den Urlaub brauche (z.B.: Reise in das außereuropäische Ausland)?
In Deutschland gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr für eine Testung. Kostenlose Bürgertestungen dürfen weder angeboten, noch in Anspruch genommen werden. Dementsprechend gibt es keine Bürgerteststellen mehr, die kostenlose Testungen anbieten. Vereinzelt werden in Apotheken noch kostenpflichtige Schnelltests angeboten. Teststellen (auch Apotheken) dürfen generell keine PCR-Testungen mehr anbieten, auch nicht gegen Bezahlung.
Sie sollten sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und erfragen, wie die Testung erbracht werden kann. Zum Teil werden noch Reise-Testungen an den Flughäfen angeboten.
Wo kann ich mich testen lassen, wenn ein Pflegeheim oder eine (Reha-) Klinik eine Testung vor Aufnahme verlangen?
In Deutschland gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr für eine Testung vor Aufnahme in eine medizinische Einrichtung. Kostenlose Bürgertestungen dürfen weder angeboten, noch in Anspruch genommen werden. Dementsprechend gibt es keine Bürgerteststellen mehr, die kostenlose Testungen anbieten. Vereinzelt werden in Apotheken noch kostenpflichtige Schnelltests angeboten. Teststellen (auch Apotheken) dürfen generell keine PCR-Testungen mehr anbieten, auch nicht gegen Bezahlung.
Setzen Sie sich mit dem einweisenden Arzt und/oder der Einrichtung in Verbindung. Ggf. wurden Formulare/Anmeldungsdokumente noch nicht aktualisiert und ein Test ist ggf. nicht mehr gefordert. Bei weiterbestehender Anforderung kann mit dem einweisenden Arzt besprochen werden, ob dieser die Testung als Selbstzahler-Leistung erbringen kann. Alternativ können Sie bei der Einrichtung erfragen, wie die Testung erbracht werden kann, und ob sie z.B. vor Ort durchgeführt werden.
Wo kann ich mich testen lassen, wenn ein Pflegeheim oder eine (Reha-) Klinik eine Testung vor Besuch verlangt?
In Deutschland gibt es keine rechtliche Verpflichtung mehr für eine Testung vor Besuch in einer medizinischen Einrichtung. Kostenlose Bürgertestungen dürfen weder angeboten, noch in Anspruch genommen werden. Dementsprechend gibt es keine Bürgerteststellen mehr, die kostenlose Testungen anbieten. Vereinzelt werden in Apotheken noch kostenpflichtige Schnelltests angeboten. Teststellen (auch Apotheken) dürfen generell keine PCR-Testungen mehr anbieten, auch nicht gegen Bezahlung.
Setzen Sie sich mit der entsprechenden Einrichtung in Verbindung und erfragen, wie die geforderte Testung vor Ort erbracht werden kann. Zum Teil werden Testungen in den Einrichtungen angeboten.
Ich arbeite in einer medizinischen Einrichtung. Wir testen im Augenblick noch regelmäßig. Was muss ich jetzt tun, wenn Bewohner oder Mitarbeiter positiv auf Corona getestet wurden?
Neben dem Merkblatt SARS-Cov-2 mit Abschlussempfehlungen des Gesundheitsamtes nach Auslaufen der Corona-Verordnungen, das am 01.03.2023 an die Pflegeheime verschickt wurde, finden Sie weitere Informationen und Unterlagen zum geänderten Meldeweg unter: www.ortenaukreis.de/corona
Unterpunkte:
- Informationen und Dokument für Medizinische Einrichtungen und Pflegeheime.
- Sie möchten uns einen Ausbruch melden oder einen Einzelfall in einer Einrichtung.
Ich arbeite in einer medizinischen Einrichtung. Wann und wie darf noch getestet werden (Besucher, Bewohner, MA)?
Unterlagen dazu zu finden unter: www.ortenaukreis.de/corona
Unterpunkte:
- Informationen und Dokument für Medizinische Einrichtungen und Pflegeheime
- Testungen
Die Einrichtungen sind weder zu regelmäßigen/anlasslosen MA-Testungen noch zu Bewohner-Testungen verpflichtet, da die rechtliche Grundlage entfallen ist. Weisen Bewohner Covid-typische Symptome auf, so muss Kontakt mit dem Hausarzt/ der Hausärztin des/der Bewohner/in aufgenommen werden. Der Hausarzt/ die Hausärztin entscheidet im Verlauf, ob eine Testung auf das Corona-Virus durchgeführt wird.
Die Einrichtungen sind des Weiteren auch nicht verpflichtet, Besucher-Testungen zu verlangen, da die rechtliche Grundlage entfallen ist. Das bedeutet für Besucherinnen und Besucher, dass es nicht mehr möglich ist, eine kostenlose Testung bei Teststellen zu erhalten. Eine diesbezügliche Forderung (begründet auf das Hausrecht einer Einrichtung) ist somit ab dem 01.03.2023 für Besucherinnen und Besucher nur schwer umsetzbar und daher nicht sinnvoll.
Wenn eine Einrichtung sich für Testungen entscheiden sollte, kann dies aus Sicht des GA nur gelingen, wenn sie entsprechende Tests auch selbst anbietet.
Wer muss noch eine Maske tragen?
Zum 01.03.2023 sind einige Regelungen des §28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgelaufen. Dies betrifft zum einen die Testpflichten (siehe Frage 6) und zum anderen die Maskenpflicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von medizinischen Einrichtungen. Die Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher bleibt nach derzeitigem Stand bis zum 07.04.2023 bestehen.
Gelten überhaupt noch Corona-Regeln?
Zum 01.03.2023 sind alle landesspezifischen Regelungen zum Coronavirus (die CoronaVO BW und die darauf aufbauenden Verordnungen) außer Kraft getreten. Zur Maskenpflicht und zum Testen siehe Fragen 6 und 7.
Aufgrund des Wegfalls der Testpflichten wird sich die Diagnostik von Covid-19-Erkrankungen ab März wieder auf die Hausärzte verlagern, wie dies ja auch für alle anderen Infektionskrankheiten bisher der Fall ist.
An den bestehenden Meldepflichten in den §§ 6 und 7 IfSG ändert sich nichts. Insofern bleiben die Meldepflichten für Einzelfälle und Ausbrüche (zwei oder mehr Fälle mit epidemiologischem Zusammenhang) unverändert bestehen.
Einrichtungsspezifische Hygienemaßnahmen für Covid-19 (angepasst u.a. nach (Bewohner-) Struktur und anderen Parametern der Risikobewertung) werden künftig von den Einrichtungen selbst in den Hygieneplänen eigenverantwortlich festgelegt, so wie es auch für die anderen relevanten infektiösen Erkrankungen üblich ist.
Gelten denn jetzt gar keine Regeln mehr?
Selbstverständlich sind viele der in der Pandemie gesetzlich vorgeschriebenen oder empfohlenen Maßnahmen, wie z.B. Absonderung von erkrankten Personen, auch weiterhin sinnvoll. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es nach Wegfall der Corona-Verordnungen Baden-Württemberg für eine Maßnahme wie die Absonderung keine „automatische gesetzliche Verpflichtung“ mehr gibt. Nichtsdestotrotz ist es natürlich weiterhin empfehlenswert, sich mit einer ansteckenden Infektion von anderen Personen möglichst fernzuhalten.
Kann/muss ich mit Corona arbeiten gehen und kann mein Kind »Corona-krank« in die Kita?
Für Beschäftigte, Schüler, in Kitas betreute Kinder gilt in diesem Zusammenhang natürlich immer die die Empfehlung „Wer krank ist, bleibt zuhause“- gänzlich unabhängig davon, ob der Nachweis von SARS-CoV-2, Influenza-, RS-Viren oder ein unbekannter Erreger die Ursache für die Symptome ist.