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Umsatzsteuerbefreiung - Bescheinigung beantragen

Allgemeine Informationen

Unter den untenstehenden Voraussetzungen kann eine Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden.

Voraussetzungen

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 20 a) Umsatzsteuergesetz

Gilt für im Amateurbereich tätige bzw. nicht professionelle

  • Theater
  • Orchester
  • Chöre
  • Solisten
  • Dirigenten
  • Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen

Amateurtheater, Orchester und Chöre, als Einzelkünstler auftretende Solisten und Dirigenten der Amateurmusik sowie nicht professionelle Bühnenregisseure und Bühnenchoreographen, die die Kriterien nach § 4 Nr. 20 a) UStG erfüllen, können von der Umsatzsteuer befreit werden. Dazu müssen sie die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllen wie staatliche und kommunale Einrichtungen.

Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz

Gilt für

  • Privatmusikerzieher
  • Musikschulen

Selbständige Privatmusikerzieher sowie Musikschulen können von der Umsatzsteuer befreit werden, wenn sie die Kriterien des § 4 Nr. 21 a) bb) Umsatzsteuergesetz erfüllen. Dazu müssen sie eine unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistung erbringen und auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegenden Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

Zuständige Stelle

Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist die untere Verwaltungsbehörde. Dies sind das Landratsamt und die großen Kreisstädte.

Wenn sie in Achern, Kehl, Lahr, Oberkirch oder Offenburg wohnen, wenden Sie sich bitte direkt an die jeweilige Stadtverwaltung. Für die anderen Städte und Gemeinden im Ortenaukreis ist das Landratsamt Ortenaukreis zuständig.

Verfahrensablauf

Ein Antrag kann formlos per E-Mail oder per Post an das Landratsamt Ortenaukreis gerichtet werden.

Erforderliche Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen zur Antragsbearbeitung können Sie den Merkblättern entnehmen.

Gegebenenfalls kann es erforderlich sein bei Aufforderung weitere Unterlagen einzureichen.

Kosten

Für die Ausstellung der Bescheinigung wird beim Landratsamt Ortenaukreis derzeit eine Gebühr in Höhe von 51 Euro erhoben (Gebührenverordnung in der Fassung vom 03.03.2020, gültig ab 16.03.2020).

Vertiefende Informationen

Die Bescheinigung gilt in der Regel unbefristet unter Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs.

Die Bescheinigung der Verwaltungsbehörde dient zur Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Bescheinigung nicht gleichbedeutend mit der Steuerbefreiung, sondern Grundlagenbescheid zu einer eventuellen Steuerbefreiung sein kann. Die Entscheidung obliegt den Finanzbehörden (Finanzamt).