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Trinkwasseruntersuchungen - Informationen & Hinweise

Allgemeine Informationen

Das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz überwacht im Ortenaukreis, dass die Trinkwasserverordnung eingehalten wird. Dabei werden u.a. Eigenwasserversorgungsanlagen, öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlagen, aber auch Großanlagen zur Trinkwassererwärmung (Stichwort: Legionellen) überwacht.

Wer sein Wasser aus eigener Quelle bezieht, sogenannte Eigenwasserversorger, muss jährlich die Trinkwasserqualität nachweisen. Hierbei unterscheidet sich der Untersuchungsumfang danach, ob das Wasser rein zur eigenen Nutzung oder auch an Dritte abgegeben wird.

Bitte beachten Sie: Im Herbst 2021 wurde §14 Absatz 2 d der Trinkwasserverordnung geändert. Dies hat Auswirkungen auf den Untersuchungsumfang und Turnus auf Eigenwasserversorgungen mit Abgabe an Dritte.

Voraussetzungen

Weitere Hinweise zum Untersuchungsumfang und dazu, wie oft die Untersuchungen durchgeführt werden müssen, finden Sie in unserem Informationsblatt "Hinweise für die Betreiber von Kleinanlagen". (Bitte wählen Sie hierzu auf dieser Internetseite ihren Wohnort aus, damit die für Sie verfügbaren Dokumente angezeigt werden können.)

Verfahrensablauf

Die durch ein anerkanntes Labor untersuchten Trinkwasserbefunde sind bis spätestens zum Ende eines Jahres dem Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz zuzusenden.

Eine Liste der in Baden-Württemberg ansässigen Baden-Württemberg zugelassenen Labore finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz.

Die Untersuchungsergebnisse müssen elektronisch mittels geeignetem Labordatenübertragungssysteme an das Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz übermittelt werden. Dem untersuchenden Labor ist dazu gegebenenfalls eine Weiterleitungsvollmacht zu erteilen.

Wer dieser, im Interesse des Gesundheitsschutzes bestehenden gesetzlichen Verpflichtung nicht nachkommt, muss - auch aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen Inhabern einer Wasserversorgungsanlage, die ihren Untersuchungspflichten nachgekommen sind - mit einer Geldbuße im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitsverfahren und einer gebührenpflichtigen Anordnung rechnen.

Erforderliche Unterlagen

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