Kindertageseinrichtungen - Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung beantragen
Allgemeine Informationen
Das Jugendamt kann den Kostenbeitrag ganz oder teilweise übernehmen, wenn die Belastung Ihnen nicht zuzumuten ist.
Die Gebührenermäßigung und die Gebührenbefreiung hängen von der Höhe Ihres Einkommens ab. Sie ist für alle Arten von Kindertageseinrichtungen möglich, z.B. Kinderkrippe, Kindergarten, Hort.
Hinweis: Zusätzliche Aufwendungen wie Essensgelder und Ähnliches übernimmt das Jugendamt in der Regel nicht.
Voraussetzungen
- Ihr Kind besucht eine Kindertageseinrichtung.
- Die finanzielle Belastung ist Ihnen und dem Kind nicht zuzumuten.
- Die Kindertageseinrichtung besitzt eine Betriebserlaubnis des Landesjugendamtes.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Ermäßigung beziehungsweise Befreiung der Gebühren bei der zuständigen Stelle schriftlich beantragen. Die verschiedenen Träger stellen unterschiedliche Formulare dafür zur Verfügung. Teilweise können Sie diese im Internet abrufen.
Erforderliche Unterlagen
Informieren Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle. Eine Auflistung finden Sie in der Regel auch auf dem Antragsformular.
Rechtsgrundlage
- § 24 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen)
- § 90 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) (Erhebung von Kostenbeiträgen)
- § 82 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Begriff des Einkommens)
- § 85 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (Einkommensgrenze)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat ihn am 15.12.2020 freigegeben.
Zuständige Stelle
Das örtliche Jugendamt
Jugendamt ist,
- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Hinweis: Die Städte Konstanz und Villingen-Schwenningen nehmen die Aufgaben als örtlicher Träger der Jugendhilfe selbst wahr.
Bearbeitungsdauer
abhängig vom Einzelfall