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Denkmalschutz - Denkmaleigenschaft klären

Allgemeine Informationen

Die nach dem Denkmalschutzgesetz geschützten Kulturdenkmale erfasst das Landesamt für Denkmalpflege in einer Denkmalliste. Über das Landratsamt kann die Denkmaleigenschaft eines Objektes geklärt werden.

Voraussetzungen

Zur Klärung der Denkmaleigenschaft benötigen sie ein berechtigtes Interesse, z.B sie sind Eigentümer.

Zuständige Stelle

Untere Denkmalschutzbehörde

Verfahrensablauf

Nach formloser Antragstellung i.d.R. per Mail klärt die untere Denkmalschutzbehörde ggfs. zusammen mit dem Landesamt für Denkmalpflege ob ein Objekt die Eigenschaft eines Kulturdenkmals hat. Dem Antragsteller wird das Ergebnis i.d.R. per Mail mitgeteilt.

Erforderliche Unterlagen

Für die Klärung der Denkmaleigenschaft eines Objektes benötigt das Landratsamt:

  • Den ausgefüllten Vordruck "Klärung der Denkmaleigenschaft"
  • einen Lageplan
  • Objektfotos
jeweils in 2-facher Ausfertigung

Kosten

Es entstehen keine Kosten

Rechtsgrundlage

§ 1 u. 6 DSchG