Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Aufteilung eines Gebäudes beantragen
Allgemeine Informationen
In der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird verzeichnet, welche Räume einer Wohnung, abgetrennte Keller, Speicherräume oder Garagen in sich geschlossene Einheiten des Wohnhauses bilden.
Sie benötigen eine Abgeschlossenheitsbescheinigung, wenn Sie vorhaben,
- die Wohnungen Ihres Mehrfamilienhauses einzeln zu verkaufen oder
- eine Wohnung auf Ihr Kind zu übertragen.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung müssen Sie für die Eintragung des Wohnungseigentumsrechtes in das Grundbuch vorlegen. Nur durch vorherige Eintragung in das Grundbuch können Sie Ihr Wohnhaus in Wohnungseigentum aufteilen.
Voraussetzungen
keine
Verfahrensablauf
Lassen Sie einen Aufteilungsplan von einem Architekten anfertigen.
Legen Sie den Plan der zuständigen Stelle vor und beantragen Sie gleichzeitig eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Lageplan
- Bauzeichnung (Grundrisse für jedes Stockwerk, Ansichten, Schnitte).
Sie muss bei bestehenden Gebäuden eine Baubestandszeichnung sein. Alle zu einer Wohnung oder Gewerbeeinheit gehörenden Einzelräume müssen in den Grundrissen mit der jeweils gleichen Nummer gekennzeichnet sein. - Das Format der Bauzeichnungen und des Lageplans darf maximal DIN-A3 betragen.
-
Die Bauzeichnungen müssen gut lesbar dargestellt sein und den Maßstab angeben. Die Maßangaben zu Stellplätzen und Teilen des Grundstücks müssen es ermöglichen, die Größe und Lage der zum Sondereigentum gehörenden Flächen ausgehend von den Grenzen des Grundstücks oder eines Gebäudes zu bestimmen.
Erforderliche Fertigungen:- 1 Fertigung verbleibt bei der Baurechtsbehörde
- 1 Fertigung wird für den Notar benötigt
- 1 Fertigung braucht das Grundbuchamt
- Falls die Wohnungseigentümer ebenfalls eine Fertigung benötigen:
Zusätzlich je Wohnungseigentümer 1 Fertigung
- Eine Berechnung der Miteigentumsanteile (1/1000-Berechnung) ist nicht erforderlich. Es wird aber empfohlen diese beizufügen. Eine Prüfung unsererseits erfolgt nicht.
Fristen
keine
Kosten
Abhängig vom Einzelfall. Erkundigen Sie sich bei der Antragstellung.
Rechtsgrundlage
- § 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Begriffsbestimmungen)
- § 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Arten der Begründung)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Vertragliche Einräumung von Sondereigentum)
- § 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Formvorschriften)
- § 5 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums)
- § 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Unselbstständigkeit des Sondereigentums)
- § 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Grundbuchvorschriften)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) (Teilung durch den Eigentümer)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
Zuständige Stelle
die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist
- die Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder
- das Landratsamt,
in deren Zuständigkeitsbereich das Wohnhaus liegt.
Bearbeitungsdauer
keine Angaben möglich
Hinweise