- für die ärztliche Empfehlung: Ihr behandelnder Arzt
- für den Antrag auf medizinische Rehabilitationsleistungen:
- für alle bei einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherten (sofern nicht ein anderer der unten genannten Träger zuständig ist): Ihre Krankenkasse
- für rentenversicherte Berufstätige: die gesetzliche Rentenversicherung
- für Rehabilitationsmaßnahmen nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit: die Unfallkasse oder die Berufsgenossenschaft
- für Wehrdienst- und Kriegsgeschädigte und Opfer von Gewalt: das Versorgungsamt (Landratsamt)
- Personen, die weder renten- noch krankenversichert sind, aber als bedürftig im Sinnes des Sozialhilfegesetzes gelten: das Sozialamt
Sozialamt ist,- wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
- wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt
Trotz der Aufgliederung in unterschiedliche Zuständigkeiten sind alle Rehabilitationsträger (z.B. Kranken-, Renten-, Unfallversicherung und Träger der sozialen Entschädigung) zur engen Zusammenarbeit verpflichtet. Örtliche "Gemeinsame Servicestellen der Rehabilitationsträger in Baden-Württemberg" sind die gemeinsamen Anlaufstellen für Leistungen.