Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Die L-Bank berechnet Ihr Einkommen für das Elterngeld. Sie zieht dabei pauschale Beträge für Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag sowie für Sozialabgaben ab.

Sie berechnet das Elterngeld aus dem Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt.

Folgende Monate mit geringerem Einkommen klammert sie aus diesem 12-Monats-Zeitraum aus:

  • Monate mit Mutterschaftsleistungen
  • Monate, in denen Sie Elterngeld für ein früher geborenes Kind bekommen haben
  • Monate, in denen Ihr Einkommen wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung geringer war
  • Monate, in denen Sie Wehrdienst oder Zivildienst geleistet haben

Die L-Bank berechnet das Elterngeld stattdessen mit weiter zurückliegenden Monaten.

Andere Sozialleistungsträger rechnen Elterngeld auf ihre Leistungen an. Dazu zählen das Arbeitslosengeld II oder die Sozialhilfe. Haben Sie vor der Geburt Ihres Kindes gearbeitet, erhalten Sie einen Elterngeld-Freibetrag. Der Elterngeld-Freibetrag entspricht Ihrem durchschnittlichen Einkommen vor der Geburt. Er beträgt höchstens 300 Euro. Sie bekommen dann Elterngeld mindestens in Höhe des Freibetrags. Dies gilt auch, wenn Sie gleichzeitig andere Sozialleistungen bekommen.

Steuerliche Behandlung

Das Elterngeld ist steuerfrei, fällt aber unter den Vorbehalt der Progression. Das heißt: In einem ersten Schritt rechnet das Finanzamt es Ihren steuerpflichtigen Einkünften hinzu. Damit berechnet es Ihren Steuersatz. Im zweiten Schritt wendet es diesen Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte - ohne das Elterngeld - an.

Für adoptierte Kinder bekommen Sie Elterngeld ab dem Zeitpunkt, an dem Sie das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen haben. Das gilt auch, wenn das Verfahren zur Adoption noch nicht abgeschlossen ist, Sie das Kind jedoch mit dem Ziel der Adoption aufgenommen haben. Nach dem 8. Geburtstag des Kindes bekommen Sie für adoptierte Kinder kein Elterngeld mehr.

Hinweis zum Kinderzuschlag:

Wenn Sie im Bezug von Elterngeld stehen und Kindergeld erhalten, besteht eventuell auch ein Anspruch auf den Kinderzuschlag.Ob Sie ggf. Anspruch auf Kinderzuschlag haben, können Sie mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasseprüfen und den Antrag direkt online stellen.