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Hilfe zur Pflege (Sozialhilfe)

Allgemeine Informationen

Grundsatz

Sozialhilfe können Sie nur erhalten, wenn Sie alle anderen Möglichkeiten ausschöpfen, um Sozialhilfe entbehrlich zu machen. Vorrangige Ansprüche gegen Dritte, sowie Ihr Einkommen und Vermögen müssen Sie grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen einsetzen. Das Sozialamt prüft die Notwendigkeit der Heimunterbringung: hier gilt der Grundsatz „ambulant vor stationär“.


Beginn der Sozialhilfe

Sozialhilfeansprüche haben Sie immer erst ab dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Bedarf dem Sozialamt bekannt gegeben worden ist.

Den Antrag können Sie bei dem für Sie zuständigen Sozialamt in Ihrer Stadt / Gemeinde stellen. Danach prüft das Sozialamt des Ortenaukreises, ob und in welcher Höhe Ansprüche Ihrerseits bestehen.

Es ist daher unerlässlich, Ihrem Antrag folgende Unterlagen in Kopie beizufügen oder umgehend nachzureichen.

Checkliste benötigter Unterlagen:

Allgemeines

  • Personalausweis / Meldebescheinigung
  • Betreuuerausweis / Vollmacht
  • Schwerbehindertenausweis (Kopie immmer beidseitig)


Einkommen und Absetzungen

  • Rentennachweise aller Renten (auch des Ehegatten/Lebensgefährten)
  • Lohnnachweise der letzten drei bis sechs Monate inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld (auch des Ehegatten/Lebensgefährten)
  • Kindergeldnachweis
  • Unterhaltszahlungen (Nachweise über Festsetzung der Unterhaltshöhe und -zahlung, eventuell Scheidungsurteil)
  • Betragsbescheide und Police d. lfd. Jahres für
  • Hausratsversicherung
  • Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Bescheid über freiwilligen oder privaten Krankenversicherungsschutz bzw. Kopie Versicherungskarte


Vermögen

  • Vermögenserklärung (nach Vordruck)
  • Bankanfrage (bei Bedarf) oder Saldenbestätigung bzw. Kundenfinanzstatus bei der Bank
  • aktualisierte Sparbücher (auch des Ehegatten/Lebensgefährten)
  • Kontoauszüge aller Konten (auch des Ehegatten/Lebensgefährten) der letzten drei Monate
  • Vermögensnachweise der letzten 10 Jahre, z. B. Sparverträge, Sparbriefe
  • Bausparverträge (Kontoauszug des Vorjahres), Aktien, Fonds, Depotauszüge o. ä. (auch des Ehegatten/Lebensgefährten)
  • Wertermittlung Kfz
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (auch des Ehegatten/Lebensgefährten)
  • Grundbuchauszug für bebaute und unbebaute Grundstücke, hierzu auch Grundsteuerbescheide (auch des Ehegatten/Lebensgefährten)
  • Nachweis über eventuelle Schenkung von Geldleistungen, Verkauf oder Schenkung von Grundvermögen, Bausparverträgen o. ä. (innerhalb der letzten 10 Jahre)
  • Bestattungsvorsorgevertrag
  • Nachweise über Rückkaufswerte von
  • Lebensversicherungen
  • Unfallversicherungen
  • Sterbegeldversicherungen


Nachweis über bisherige Miet- und Unterkunftskosten

(sofern diese noch geltend gemacht werden)

  • Mietvertrag/Mietbescheinigung


Zum Nachweis der Heimpflegebedürftigkeit

  • Pflegeeinstufung/-feststellung der Heimpflegebedürftigkeit der Pflegekasse
  • Pflegegutachten des MDK
  • schriftliche Stellungnahme über bisheriges soziales Umfeld und weshalb ambulante Versorgung nicht in Betracht kommt (nur bei Pflegegrade 1 bis 3)
  • Heimvertrag mit Aufnahmedatum (sofern Heimaufnahme bereits erfolgt ist)

Nach abschließender Prüfung erhalten Sie (oder Ihr/e Betreuer/in) einen Bewilligungsbescheid, aus dem Sie Ihren Anspruch erkennen können, bzw. einen Ablehnungsbescheid, wenn kein Anspruch besteht. Dieser setzt Sie auch über die endgültige Höhe des von Ihnen an die Einrichtung abzuführenden Einkommens in Kenntnis. Sofern ein Anspruch besteht, werden die verbleibenden Kosten direkt zwischen Sozialamt und Einrichtung abgerechnet.


Vermögenseinsatz

Eine Sozialhilfegewährung ist nicht nur vom Einsatz des Einkommens abhängig, sondern auch vom Einsatz des Vermögens. Gesetzliche Regelungen belassen Ihnen aber bei Geldvermögen einen Freibetrag, der sich auf 5.000 Euro beläuft. Bei Ehepaaren beträgt das Schonvermögen 10.000 Euro Stand 01.04.2017).


Taschengeld

Als Pflegeheimbewohner/in steht Ihnen ein monatlicher Barbetrag (Taschengeld) zur Verfügung, der entweder aus dem eigenen Vermögen und Einkommen finanziert wird oder bei bewilligter Hilfe zur Pflege vom Sozialamt im Rahmen der Leistungsgewährung als Bedarf berücksichtigt wird. Die Höhe des vom Sozialamt zu bewilligendem Barbetrages beläuft sich auf derzeit 116,64 Euro (Stand 01.01.2020). Vom Barbetrag sind u.a. auch die Zuzahlungen zu den Leistungen Ihrer Krankenversicherung zu entrichten. Sofern Sie als Pflegeheimbewohner/in jedoch Sozialhilfe erhalten, ist die Zuzahlung auf eine jährliche Höchstgrenze von derzeit 103,68 Euro (bzw. 51,84 Euro für chronisch Kranke) begrenzt. Diese Zuzahlung kann ggf. von Ihrem Sozialamt darlehensweise übernommen werden; der Barbetrag würde dann entsprechend anteilig gekürzt.


Unterhalt

Unterhaltsverpflichtete Angehörige können erst dann finanziell in Anspruch genommen werden, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen den Betrag von 100.000 Euro übersteigt. Auf das Vermögen der Angehörigen kommt es dabei nicht an. Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger wird damit bis zu dieser Höhe ausgeschlossen. Das gilt nicht für Ehepaare, die in einem gemeinsamen Haushalt leben. In diesem Fall ist das Einkommen beider Ehegatten bei der Frage einer eventuellen Bedürftigkeit zu berücksichtigen.


Pflichten

Sie sind verpflichtet, Angaben über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse richtig und vollständig zu machen und Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Leistungen, die auf vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruhen, sind daher an den Sozialhilfeträger zu erstatten. Ggf. kann ein Strafverfahren wegen Betruges eingeleitet werden. Unterlassen Sie die erforderliche Mitwirkung, verlieren Sie unter Umständen Ihren Anspruch auf Sozialhilfe.


Verfahrensablauf / Ansprechpartner

Der Sozialhilfeantrag ist grundsätzlich bei dem für Sie zuständigen Sozialamt am bisherigen Wohnort zu stellen.