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Datum: 20.11.2020

Zuständigkeiten bei Wildunfällen

Amt für Waldwirtschaft informiert

Die Gefahr, in einen Wildunfall verwickelt zu werden, ist gerade im Herbst und Winter zu jeder Zeit gegeben. Durch die kürzer werdenden Tage wird der Berufsverkehr in die Dämmerung verlegt und das Risiko Wild auf offener Straße zu begegnen, steigt. Im Ortenaukreis wurden im Jagdjahr 2019 (April 2019 bis Ende März 2020) 1.457 Wildtiere, davon 111 Schwarzwild und 818 Rehwild, als Unfallwild gemeldet. „Wir beobachten, dass es immer wieder zu Verwechslungen hinsichtlich der Zuständigkeiten der nach einem Wildunfall zu verständigenden Personen kommt“, informiert Hans-Georg Pfüller, Leiter des Amts für Waldwirtschaft des Ortenaukreises. „Grundsätzlich ist wie bei jedem Unfall umgehend die Polizei zu verständigen. Diese nimmt Unfälle mit Haar- und Federwild auf und verständigt anschließend den Jagdausübungsberechtigten, also die Jagdpächter oder Revierinhaber. Nicht aber – wie häufig berichtet – die Forstbehörde“, stellt Pfüller klar. Polizei oder Jagdausübungsberechtigte können vor Ort eine Wildunfallbescheinigung für die KFZ-Versicherung ausstellen. Verletzte oder getötete Tiere dürfen vom Unfallverursacher nicht mitgenommen werden. „Wer dies doch tut, begeht eine Straftat“, so Pfüller. Nur der Jagdausübungsberechtigte habe nach dem Jagd- und Wildtiermanagementgesetz grundsätzlich das sogenannte „Aneignungsrecht“ für kranke oder verendete Tiere, und damit auch für Unfallwild. „Er ist aber nicht dazu verpflichtet. Hinsichtlich der Entsorgung eines bei einem Unfall getöteten Wildtieres muss also auf die Kooperation des Jagdausübungsberechtigten gesetzt werden. Im besten Fall entsorgt er das tote Tier“, so der Amtsleiter.

Andernfalls sei die jeweilig zuständige Stelle, bei Straßen der zuständige Straßenbauträger, zu informieren. „Ein Kadaver sollte niemals eigenständig entsorgt werden, das Tier könnte möglicherweise von einer Tierseuche befallen sein oder Krankheitsviren übertragen“, warnt Pfüller.