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Ortenaukreis passt Wohnheimgebühren für Gemeinschaftsunterkünfte an

Das Migrationsamt im Landratsamt Ortenaukreis wird wie bereits im letzten Jahr von der Kreisverwaltung angekündigt nun zum Jahresbeginn 2019 die Gebühren in den Wohnheimen für Flüchtlinge und Spätaussiedler weiter anheben. Dies betrifft Menschen, die in den Unterkünften des Ortenaukreises untergebracht sind und die ergänzend zu den Leistungen für Asylbewerber über ein Einkommen verfügen bzw. die nicht mehr in den Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen.

„Die in den vergangenen Jahren stark angestiegenen Kosten für Miete, Pachten, Nebenkosten sowie die Möblierung, die Ausstattung und die Wartung der Gemeinschaftsunterkünfte machen die Anpassung der Gebühren erforderlich“, erklärt Alexandra Roth, Leiterin des Migrationsamts. „Angesichts dieser enthaltenen Leistungen kann der Beitrag nicht mit der Miete für eine Wohnung verglichen werden“, so Roth. Hintergrund der Anhebung ist, dass die Wohnheimgebühren nach Auffassung des Landesrechnungshofs kostendeckend sein sollten. Deshalb hat dieser den Kreis dazu aufgefordert, seine Sätze entsprechend den Kostensteigerungen neu zu kalkulieren. Dem kommt der Ortenaukreis im Zuge einer zweistufigen Erhöhung im November 2017 und nun zum 1. Januar 2019 nach. Die Anpassung erfolgt unter anderem deshalb in zwei Schritten, weil die Umstellung von 4,5 auf sieben Quadratmeter Mindestwohnfläche zunächst noch nicht umgesetzt war.

Bei der Festsetzung der Wohnheimgebühren hat die Kreisverwaltung nun neue landesweite Empfehlungen berücksichtigt und orientiert sich an den SGB II-Sätzen, also den Mitteln, die Hartz IV-Empfängern für die Anmietung von Wohnraum zur Verfügung stehen. Da diese jedoch unter den tatsächlich entstehenden Kosten liegen, entsteht eine Differenz, die das Land im Rahmen der Spitzabrechnung ausgleicht.

Nach der neuen Gebührenordnung muss eine alleinstehende Person beispielsweise 311 Euro für die monatliche Unterbringung in einer vorläufigen Unterkunft entrichten. Im Vergleich dazu kommen beispielsweise für eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus zwei Personen Kosten in Höhe von 376 Euro zu, eine vierköpfige Familie muss mit 523 Euro rechnen. „Die Beiträge werden anteilig entsprechend dem Vermögen bzw. Einkommen der Bewohner berechnet, d.h. wer nur wenig verdient, muss auch nicht den vollen Satz bezahlen“, erläutert Roth weiter.

Aufgrund der Dynamik in der Migration und damit verbundenen unvorhersehbaren Veränderungen, die etwa den Abbau von Unterkünften mit sich bringen, werden die Gebühren in den Gemeinschaftsunterkünften im Ortenaukreis auch im nächsten Jahr gegebenenfalls neu kalkuliert.