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Datum: 01.02.2023

Ortenaukreis informiert zur Geflügelpest

Kein aktueller Fall im Kreis – Landes-Auflagen für Geflügelhalter

Die Geflügelpest, auch Vogelgrippe genannt, befindet sich weiter auf dem Vormarsch. Anfang Januar 2023 wurde das Geflügelpestvirus bei sesshaften Schwänen im Landkreis Tübingen festgestellt. Im diesem Jahr gab es in Baden-Württemberg bereits elf neue Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln, bundesweit mehr als 1900 Fälle seit September 2021, so dass das Friedrich-Löffler-Institut (FLI) das Eintragsrisiko in Geflügelhaltungen nun bundesweit als „hoch“ eingestuft hat. „Im Ortenaukreis gibt es aktuell keinen Fall“, informiert Petra Hoferer, stellvertretende Leiterin des Amts für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung im Landratsamt.

Was Geflügelhalter beachten müssen, nachdem das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg Ende 2022 eine Allgemeinverfügung erlassen hat, die den mobilen Geflügelhandel betrifft, erklärt Hoferer. „Danach muss jeder, der Geflügel außerhalb einer gewerblichen Niederlassung, also an sogenannten mobilen Standorten abgibt, mehrere Punkte beachten“, sagt die Amtstierärztin. So sei es zwingend erforderlich, das die Abgabe dem Veterinäramt des Abgabeort mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zu melden ist. „Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten, Gänse sowie Tauben müssen vor dem Verkauf tierärztlich untersucht werden, wobei die Untersuchung nicht länger als vier Tage vor der Abgabe stattfinden darf. Enten und Gänse sind zusätzlich virologisch auf Geflügelpest mittels Tupferprobe zu untersuchen“, gibt Hoferer bekannt. Auch müsse beim Verkauf der Vögel die Bescheinigungen über das Untersuchungsergebnis vorliegen und ein Jahr durch den Verkäufer aufbewahrt werden. Dem künftigen Tierhalter sei zwingend eine Kopie dieser Bescheinigung auszuhändigen. „In der aktuellen Seuchensituation ist es besonders wichtig, jeden direkten oder indirekten Kontakt von gehaltenem Geflügel mit Wildvögeln soweit wie möglich auszuschließen, um eine weitere Ausbreitung der Geflügelpest zu verhindern“, erklärt Hoferer. Dies bedeutet konkret: kein Füttern im Freien, kein Oberflächenwasser als Tränke anbieten und das Futter, Einstreu und sonstigen Gegenstände (Gerätschaften, Maschinen) in Gebäuden oder verschlossenen Behältnissen sind wildvogelsicher aufzubewahren. Zudem ist die Haltung von Vögeln – auch zu Hobbyzwecken - dem Veterinäramt bereits ab dem ersten gehaltenen Tier anzuzeigen.
In einer weiteren Allgemeinverfügung hat das Ministerium daher Biosicherheitsmaßnahmen gerade für die besonders gefährdeten kleineren und mittleren Geflügelbetriebe festgelegt. Danach müssen in allen Geflügelhaltungen mit weniger als 1000 Stück Geflügel (Hühner, Puten, Perlhühner, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) verschiedene Biosicherheitsmaßnahmen zur Verhinderung der Einschleppung des Geflügelpestvirus in seine Haltung eingehalten werden. „Bei Krankheitserscheinungen und unklaren Todesfällen in der Geflügelhaltung muss unverzüglich das Veterinäramt verständigt werden. Neben der Sicherung der Geflügelhaltungen gegen unbefugtes Betreten, müssen unter anderem betriebsfremde Personen Schutzkleidung des jeweiligen Betriebs tragen. Diese muss direkt nach dem Gebrauch gereinigt und desinfiziert werden, Einwegschutzkleidung muss unverzüglich beseitigt werden“, informiert Hoferer. Auch müssen die Betriebe gewährleisten, dass nach jeder sogenannter „Ein- oder Ausstallung“ der Vögel die eingesetzten Gerätschaften und freien Stallungen gereinigt und desinfiziert werden und eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung durchgeführt und dokumentiert wird. Es müssen Einrichtungen zum Waschen der Hände und zum Wechseln und Ablegen der Kleidung sowie zur Desinfektion der Schuhe vorhanden sein.
Die labordiagnostischen Abklärungsuntersuchungen sind hierbei für in Baden-Württemberg gelegene Betriebe kostenfrei.