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Datum: 04.02.2020

Ordnungsamt informiert zum Prostituiertenschutzgesetz

Seit dem 1. Juli 2017 ist das Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, das Prostituiertenschutzgesetz, in Kraft. Seitdem greift die Anmeldepflicht für Prostituierte, die Vorschriften über die gesundheitliche Pflicht-Beratung sowie die Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe.  „Mit dem Gesetz sollen der Schutz der Prostituierten, die Regulierung des Prostitutionsgewerbes, die Unterbindung menschenverachtender Auswüchse, Zuverlässigkeitsprüfungen der Betreiberinnen und Betreiber, ordnungsrechtliche Instrumente der Überwachung und die Bekämpfung von Kriminalität gewährleistet werden“, informiert Ordnungsamtsleiterin Andrea Kern vom Landratsamt Ortenaukreis.

Für die Beratungsgespräche und die Ausstellung der Anmeldebescheinigungen ist im Ortenaukreis das Landratsamt zuständig. 2017 wurden beim Ordnungsamt des Landratsamtes Ortenaukreis insgesamt 45 Beratungen und Anmeldungen durchgeführt. 2018 waren es dann 96 Beratungen und Anmeldebescheinigungen, die ausgestellt wurden, im Jahr 2019 insgesamt 55. „2019 stagnierten die Anmeldungen, im laufenden Jahr fanden bereits 19 Beratungen und Ausstellungen von Anmeldebescheinigungen statt, davon 14 Folgeberatungen“, so Kern. Die Folgeberatungen betrafen Personen, die bereits eine Beratung und Bescheinigung erhalten haben und bei denen nun erstmals seit Einführung des Gesetzes die Gültigkeit abgelaufen ist. Die Gültigkeit beträgt für Personen unter 21 Jahren ein und für Personen über 21 Jahren zwei Jahre. Für Beratungen und Bescheinigungen, die bis Ende 2017 stattfanden oder ausgestellt wurden, gilt eine Übergangsfrist von zwei (für unter 21-Jährige) und drei Jahre (für über 21-Jährige).

Die Anmeldebescheinigung muss auch dann neu ausgestellt werden, wenn die Zuständigkeit der Behörde wechselt, sich persönliche Angaben ändern, wie beispielsweise der Nachname, nach dem Verlust der Anmeldebescheinigung oder auch der Berichtigung (z. B. Schreibfehler). Bevor die Prostituierten ihre Tätigkeit im Ordnungsamt anmelden, findet im Gesundheitsamt die gesundheitliche Beratung statt. „Wir informieren anschließend zur Rechtslage nach dem Prostituiertenschutzgesetz, dem Prostitutionsgesetz und weiteren relevanten Vorschriften“, erklärt Kern. Dazu gehören auch Informationen zur Absicherung im Krankheitsfall und zur sozialen Absicherung im Falle einer Beschäftigung sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten einschließlich Beratungsangeboten zur Schwangerschaft. Auch die Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen und die bestehende Steuerpflicht sind Inhalt des Gesprächs. Alle Informationen werden den Prostituierten auch in schriftlicher Form und in der jeweiligen Landessprache ausgehändigt.Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtberatungen können die in der Prostitution tätigen Personen auch freiwillige Angebote, wie die Fachberatungsstelle für Menschen in der Prostitution des Diakonischen Werkes, die auch eine Ausstiegsberatung aus der Prostitution anbietet, in Anspruch nehmen.

Weitere Informationen, auch zu den zur Anmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, finden sich auf der Homepage des Landratsamtes Ortenaukreis: www.ortenaukreis.de unter dem Suchwort „Prostituierte“