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Landratsamt genehmigt Windenergieanlage am Kempfenbühl/Schloßbühl in Seelbach

Neues Windrad ersetzt von Brand zerstörte Anlage

Nach einem umfassenden Genehmigungsverfahren hat das Landratsamt Ortenaukreis den Bau und Betrieb einer neuen Windenergieanlage am Standort Kempfenbühl/Schloßbühl in Seelbach bewilligt. Die entsprechende Genehmigung überreichte Dr. Nikolas Stoermer, Erster Landesbeamter des Ortenaukreises, am gestrigen Donnerstag, 10. September 2020, an die Verantwortlichen der Ökostrom Consulting Freiburg GmbH. Hintergrund für den Bau des neuen Windrads war ein Brand im Februar 2019, durch den die mittlere der drei Anlagen des Windparks Kempfenbühl/Schloßbühl zerstört und anschließend zurückgebaut wurde. Diese soll nun durch einen leistungsfähigeren Windenergieanlagentyp ersetzt werden.

„Ich freue mich sehr, dass der Ortenaukreis einmal mehr einen Beitrag zum Gelingen der Energiewende hier bei uns vor Ort leisten kann“, so der Erste Landesbeamte. „Das Genehmigungsverfahren konnte außerordentlich zügig in nur knapp dreieinhalb Monaten durchgeführt werden“, erklärte Stoermer. Dies sei nur möglich gewesen, da es sich zum einen um ein Repowering an einem bestehenden Windenergieanlagenstandort handelt, zum anderen habe man Erkenntnisse aus einem Genehmigungsverfahren von 2015 nutzen können. Damals war eine im gleichen Windpark zwei Jahre zuvor abgebrannte Anlage ersetzt worden.

Mit einer Höhe von knapp 230 Metern und einem Rotordurchmesser von 138 Metern hat die Anlage eine Nennleistung von 4,2 Megawatt. „Der Stromertrag wird sich im Vergleich zur vorherigen Anlage um das Vierfache erhöhen“, betonte Andreas Markowsky, Geschäftsführer der Ökostromgruppe Freiburg.

In den Entscheidungsprozess waren neben den betroffenen Gemeinden Seelbach, Mahlberg, Kippenheim sowie der Stadt Lahr weitere 30 Träger öffentlicher Belange und sonstige Stellen eingebunden. Die fachlichen Stellungnahmen sowie die vorgebrachten Anregungen und Bedenken flossen in die Genehmigung ein. Die Genehmigung regelt zudem in einer Vielzahl von Nebenbestimmungen den Bau und Betrieb der Anlage. Natur- und artenschutzrechtlichen Belangen wird mit diesen Nebenbestimmungen ebenso Rechnung getragen wie dem Recht der Bürger auf Schutz vor erheblichen Belästigungen durch Lärm, Schattenwurf und vielem mehr.