Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt
Datum: 23.07.2019

Hund und Katze mit auf Reisen.
Wer sein Haustier mit in den Urlaub nehmen möchte, sollte die Einreisebestimmungen des jeweiligen Landes beachten. 

Die Einreisebestimmungen für heimische Haustiere variieren je nach Reiseziel. Hierbei gilt es sich frühzeitig zu informieren um böse Überraschungen zu vermeiden. „Bei Reisen in EU-Mitgliedstaaten mit dem eigenen Hund oder der Katze ist es notwendig, dass das Tier über einen sogenannten EU-Heimtierausweis verfügt. Dieser Ausweis wird vom Haustierarzt ausgestellt. Dafür muss das Tier mit einem Mikrochip unter der Haut gekennzeichnet werden, der über eine individuelle Nummer verfügt. Diese Nummer wird in den Ausweis eingetragen und ermöglicht die Identifizierung des Tieres“, erläutert Amtstierarzt Maier vom Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung des Ortenaukreises. „Außerdem benötigt das Tier eine gültige Tollwut- Impfung, die der Haustierarzt ebenfalls im Ausweis eintragen muss.“

Eine Tollwut-Impfung kann frühestens ab einem Alter von 12 Wochen erfolgen. Nach der Impfung müssen mindestens 21 Tagen gewartet werden, so dass das Tier mindestens 15 Wochen alt sein muss, um überhaupt ins EU-Ausland reisen oder von dort nach Deutschland einreisen zu können. „Eine Impfung gegen Tollwut bei Reisen innerhalb der EU ist nach wie vor notwendig, da in einigen EU-Mitgliedstaaten wie z.B. Polen, Rumänien oder Ungarn die Tollwut auch bei Haustieren noch vorkommt oder in den letzten Jahren aufgetreten ist“, erläutert der Amtstierarzt.
Die Tollwut- Impfung hat eine begrenzte Gültigkeitsdauer und muss nach Ablauf der Frist erneuert werden.  Auch dann gilt eine erneute Wartezeit von 21 Tagen bis zur Ausreise. „Tierhalter sollten rechtzeitig abklären, ob der Tollwut-Impfschutz  über den Reisezeitraum hinaus besteht und gegebenenfalls nachimpfen“, so Maier.

Wiedereinreise aus Drittländern: Bei der Wiedereinreise aus Drittländern gelten unterschiedliche Bestimmungen.  Man differenziert hierbei zwischen drei Kategorien: nicht gelistete Drittländer und  gelistete Drittländer der ersten oder zweiten Kategorie. (Für Länder der ersten Kategorie gelten die gleichen Bestimmungen wie innerhalb der EU).

Bei Einreisen von Hunden oder Katzen aus gelisteten Drittländern der zweiten Kategorie (z.B. Russland, USA oder Australien) muss neben der durchgeführten Kennzeichnung mit Mikrochip und der gültigen Tollwut-Impfung noch eine gesonderte Tiergesundheitsbescheinigung mitgeführt werden. Aus dieser geht die Gültigkeit des Tollwut-Impfschutzes hervor. Diese Bescheinigung stellt die in diesem Land zuständige Veterinärbehörde aus. Außerdem muss der Tierhalter eine schriftliche Erklärung abgeben, dass er die Tiere nicht veräußert. Beim Transport muss eine verantwortliche Person dabei sein und die Einreise darf in der Regel nur auf direktem Weg ohne Umweg über nicht-gelistete Drittländer erfolgen.

Bei der Einreise aus nicht-gelisteten Drittländern muss zusätzlich zu den Anforderungen für gelistete Drittländer der zweiten Kategorie auch das Ergebnis eines Bluttests auf Tollwut-Antikörper in einem dafür zugelassenen Labor mitgeführt werden. „Mit diesem Test wird nachgewiesen, dass genügend Antikörper im Blut des Tieres vorhanden sind, um das Virus bei einer auftretenden Infektion durch einen Biss oder eine andere Verletzung zu neutralisieren“, erklärt der Amtstierarzt. „Der Test kann allerdings frühestens 30 Tage nach der Impfung erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor der Einreise erfolgen.“  Soll also ein bisher nicht gegen Tollwut geimpfter Hund aus einem dieser Länder nach Deutschland reisen, muss der Besitzer mindestens 4 Monate Vorlauf einplanen.

„Leider kommt es immer wieder vor, dass Hunde aus dem Ausland ohne gültige Dokumente oder komplett ohne Tollwut-Impfschutz nach Deutschland gebracht werden“, so Maier. „Wenn es sich dabei um Herkunftsländer handelt, in denen es Tollwutfälle gibt und in denen ein Kontakt mit infizierten Tieren in der Regel nicht vollständig auszuschließen ist, müssen die Tiere entweder zurückgeschickt oder für die Dauer von mindestens drei Monaten sicher eingesperrt werden“, erläutert er weiter. „Letzteres bedeutet, dass die Tiere keinerlei Kontakt zu anderen Tieren und nur den notwendigsten Kontakt zu Menschen haben dürfen, ganz zu schweigen davon, dass oft erheblichen Unterbringungskosten entstehen, die sich auf mehrere hundert Euro belaufen können.“

Daher rät das Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung: Wer mit Hund ins Ausland reist oder von dort mit einem Hund einreisen möchte, sollte sich frühzeitig über die gesetzlichen  Bestimmungen in der EU informieren. Informationen sind  auf der Website des Landratsamtes Ortenaukreis (https://www.ortenaukreis.de/Themen/Gesundheit-Verbraucherschutz-Tiere/Tiergesundheit) zu finden.

 

Umgekehrt können die Bestimmungen für die Einreise in Drittländer bei der zuständigen Botschaft bzw. dem Konsulat erfragt werden.

Auch relevant:

  • Die Einfuhr bestimmter Hunderassen nach Deutschland ist verboten. Das betrifft die Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier.  bzw. Hunde, bei denen nur ein Elterntier einer dieser Rassen angehört oder Kreuzungen dieser Rassen.
  • Für den gewerblichen Transport von Hunden und Katzen gelten andere Vorschriften, die beim Amt für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung angefragt werden können.