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Datum: 07.02.2023

Hilfe für Menschen in Not

Das Landratsamt Ortenaukreis ist für einige bestehende Unterstützungsangebote zuständig, wenn die hohen Energiepreise zu Notlagen führen

Durch die Folgen des Ukraine-Krieges sind auch im Ortenaukreis insbesondere Menschen, die an der unteren Einkommensgrenze leben, von stark gestiegenen Energiekosten bedroht. „Für die Menschen, die diese Kosten nicht aus eigener Kraft bestreiten können, gibt es Hilfsangebote“, berichtete Sozialdezernent Heiko Faller in der Sitzung des Sozialausschusses des Ortenaukreises am Dienstagnachmittag. „Der Ortenaukreis ist für einige dieser Hilfen zuständig. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Menschen, die ihre Energiekosten nicht bezahlen können und deswegen in Not geraten, von uns Unterstützungsleistungen. Entsprechende Anträge werden von der Kommunalen Arbeitsförderung oder dem Amt für Soziales und Versorgung, je nach Personenkreis, bearbeitet“, so Faller.

Menschen, die bereits Empfänger von Bürgergeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Hilfe zum Lebensunterhalt sind, können erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen, einmalige Heizkostenbeihilfen Heizkostennachzahlungen oder in bestimmten Fällen auch die Kosten für den Haushaltsstrom zusätzlich beantragen. Sie wenden sich dafür an die Kommunale Arbeitsförderung oder an das Amt für Soziales und Versorgung.

Einkommensschwache Haushalte, die von September bis Dezember 2022 Wohngeld bezogen, erhalten automatisch einen Heizkostenzuschuss, der voraussichtlich mit dem Wohngeld für März 2023 ausbezahlt wird. Alleinstehende erhalten 415 Euro, Zwei-Personen-Haushalte 540 Euro; 100 Euro werden für jede weitere Person gezahlt. Wer neu Wohngeld beantragen will, wendet sich an das Bürgermeisteramt des Wohnorts oder direkt ans Landratsamt Ortenaukreis, Amt für Soziales und Versorgung.

Studierende sowie Schülerinnen und Schüler, die von September bis Dezember 2022 mindestens einen Monat Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bezogen haben und nicht bei ihren Eltern wohnten, erhalten einen Heizkostenzuschuss in Höhe von 345 Euro, ebenso Personen, die in diesem Zeitraum einen Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsgesetz erhalten haben. Die Auszahlung erfolgt ohne Antrag.

Personen, die bislang keine laufenden Sozialleistungen erhalten, können bei Bedarf ebenfalls einen Antrag auf Übernahme ihrer Heizkostennachzahlung stellen.  Eine Übernahme von Heizkostennachzahlungen für Personen, die keine laufenden Sozialleistungen beziehen, kann auf Antrag erfolgen, wenn die Kosten angemessen sind und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellenden ein Bedarf besteht.

Mit der Einführung des Bürgergeldes wurde für den Bereich des SGB II hierfür sogar eine Antragsrückwirkung auf drei Monate, befristet bis 31.Dezember 2023, festgelegt. Innerhalb von drei Monaten nach dem Fälligkeitsmonat der Nachzahlung kann der Antrag bei der Kommunalen Arbeitsförderung gestellt werden.

Personen, die Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder Hilfe zum Lebensunterhalt haben, aber keine laufenden Leistungen beziehen, können beim Amt für Soziales und Versorgung einen Antrag auf Übernahme der Heizkostennachzahlung stellen.