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Datum: 10.04.2019

Entscheidung in Sachen Elternunterhalt: Rechtstreit mit Vergleich beigelegt

Das Amtsgericht Offenburg hat im Juni 2018 entschieden, dass eine Frau, die als Säugling ins Heim gegeben wurde, keinen Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter bezahlen muss. Die Frau hatte gegen eine Forderung des Amts für Soziales und Versorgung geklagt, für ihre im Ortenaukreis lebende leibliche Mutter Elternunterhalt zu zahlen. Sie legte jedoch Rechtsmittel ein, noch bevor das Landratsamt den Sachverhalt und die persönlichen Umstände abschließend bewertet hatte. Das Familiengericht wies die Forderung des Landkreises zurück, obwohl dieser bereit war, diese zu reduzieren bzw. den Streitfall durch einen Vergleich zu beenden. Weil dem Landratsamt die Begründung nicht schlüssig erschien und über diesen Einzelfall hinaus Klärungsbedarf bestand, vor allem auch im Hinblick auf weitere Fälle anderer Unterhaltsverpflichteter, hat es sich seinerseits an das Oberlandesgericht (OLG) gewandt. Heute endete das Verfahren in Freiburg mit einem Vergleich. Darin verpflichtet sich die Klägerin gegenüber dem Ortenaukreis zur Zahlung eines einmaligen Unterhaltsbetrages von 15.000 Euro. Damit ist der bislang geforderte und künftig noch fällig werdende Unterhalt endgültig abgegolten.

„Das Gericht hat dem Grunde nach bestätigt, dass grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Insoweit sind die rechtlichen Positionen jetzt in zweiter Instanz im Ansatz geklärt worden“, begrüßt Sozialdezernent Georg Benz die Entscheidung des Oberlandesgerichts. „Uns lag von Anfang an an einer einvernehmliche Lösung zumal wir auch Verständnis dafür hatten, dass es für die Klägerin auf den ersten Blick schwer nachvollziehbar war, Unterhalt für ihre pflegebedürftige Mutter zu bezahlen, die sie als Säugling in ein Kinderheim abgegeben hat“, so Benz. „Mit der Entscheidung sehen wir uns auch darin bestätigt, dass hier keine allgemeingültigen Aussagen getroffen werden können. Vielmehr müssen die mitunter persönlich schwierigen und belastenden Hintergründe in jedem Einzelfall sehr sorgfältig geprüft werden“, so der Dezernent weiter. Die Klärung in zweiter Instanz sei auch deshalb erforderlich gewesen, weil sich inzwischen mehrere Unterhaltspflichtige auf den öffentlich gemachten Fall hin berufen haben, um die Zahlung von Elternunterhalt abzulehnen.

Grundsätzlich ist die Heranziehung von unterhaltspflichtigen Personen im Falle der Leistungsfähigkeit vorgesehen, wenn stationäre Leistungen der Hilfe zur Pflege gewährt werden. Nach dem BGB kann der Unterhaltsanspruch in bestimmten Fällen beschränkt oder ganz verwirkt werden. Die vollständige Verwirkung des Unterhaltsanspruchs ist aber nur in besonderen Ausnahmefällen vorgesehen. Das Landratsamt hatte im konkreten Fall zwar eine schwerwiegende Verfehlung der Mutter erkannt, sah jedoch deren persönliche Lebensumstände vom Familiengericht nicht ausreichend gewürdigt. Im Unterschied zum Familiengericht sah es das OLG hingegen als offen an, ob und in welchem Umfang eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs eingetreten sein könnte. Für eine Beurteilung wären aus Sicht des Gerichts noch zahlreiche offene Sachverhaltsfragen zu klären gewesen, die von der ersten Instanz nur unzureichend beachtet wurden und von deren Ergebnis die weitere Entscheidung abhängig gewesen wäre. Die weitere Beweisaufnahme hätte bei unklarer Erfolgsprognose für beide Seiten einen erheblichen Aufwand bedeutet und einen längeren Zeitraum in Anspruch genommen. Nach Abwägung aller Umstände wurde daher auf dringenden Rat des Gerichts der Rechtsstreit gütlich beigelegt.