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Bäume und Sträucher jetzt prüfen!

Amt für Umweltschutz weist auf Fällverbot hin

Das Amt für Umweltschutz im Landratsamt Ortenaukreis weist darauf hin, dass Hecken und Bäume vom 1. März bis zum 30. September nicht entfernt oder abgeschnitten werden dürfen. Ziel dieser bundesweit geltenden Regelung ist es, Lebensstätten unterschiedlichster Tierarten, insbesondere in der Brut- und Aufzuchtzeit verschiedener Vogelarten, zu schützen. Deshalb empfiehlt das Landratsamt notwendige Pflegemaßnahmen bis spätestens Ende Februar durchzuführen.

Ausgenommen von dem Fällverbot sind Bäume auf Grundstücken, die gärtnerisch genutzt und gepflegt werden. Dazu zählen Haus- und Ziergärten, öffentliche und private Grünanlagen, Sportanlagen und Friedhöfe. Hier ist es das ganze Jahr erlaubt, Bäume zu entfernen, sofern sie keine Vogelnester, Spechthöhlen, Fledermaushöhlen oder ähnliches beherbergen. Auch sind schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um den Zuwachs der Pflanzen zu entfernen.

Bäume, die entweder als Naturdenkmal oder nach einer gemeindlichen Baumschutzsatzung geschützt sind, dürfen das ganze Jahr nicht beseitigt werden. Für gesetzlich geschützte Biotope gelten besondere Vorschriften. Handlungen, die Biotope zerstören oder nachhaltig beeinträchtigen können, sind ebenfalls ganzjährig verboten.

Für Fragen zum Fällverbot steht das Amt für Umweltschutz unter Telefon 0781 805 1222 zur Verfügung.