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Datum: 18.12.2019

13,95 neue Stellen für das Landratsamt
Kreistag stimmt für mehr Personal

Der Kreistag stimmte in seiner gestrigen Sitzung für die Einrichtung 13,95 neuer Stellen; verteilt auf das Amt für Soziales und Versorgung, das Jugendamt, das Migrationsamt und die Integrierte Leitstelle.

Das Amt für Soziales und Versorgung erhält mit 6,3 Stellen den größten Personalzuwachs. 2,2 Stellen werden dem Fallmanagement der Eingliederungshilfe, 4,1 Stellen der Grundsicherung zugeteilt. „Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes zieht ab 2020 die personenzentrierte Hilfe und die Trennung der Grundsicherung von der Eingliederungshilfe sowie jährliche Überprüfungen nach sich. Daraus ergibt sich ein deutlich erhöhter Arbeits- und Zeitaufwand, der mit dem bisherigen Personal nicht zu bewältigen wäre“, erläutert Georg Benz, Sozialdezernent beim Landratsamt Ortenaukreis.

Die Integrierte Leitstelle Ortenau wird vom Ortenaukreis und der DRK Rettungsdienst Ortenau gGmbH in Kooperation betrieben. Sie verzeichnet Jahr für Jahr mehr Notrufe im Bereich der Feuerwehren und des Rettungsdienstes. 158.000 Dispositionsvorgänge waren es im Jahr 2018. Das sind über 17.000 mehr als noch 2014. Demografischer Wandel und eine niedrigere Hemmschwelle beim Wählen des Notrufs seien maßgebend für den Bedarfsanstieg. „Wir benötigen insgesamt 8,4 zusätzliche Stellen, um auch weiterhin zeitgerecht auf die vielen Anrufe reagieren zu können“, so Reinhard Kirr, Dezernent für Sicherheit, Ordnung und Gesundheit beim Landratsamt. Davon wird der Ortenaukreis 3,4 Stellen übernehmen, die anderen Stellen sind beim Kooperationspartner DRK zu verorten. Durch die neuen Mitarbeiter soll am Abend, nachts und an Sonn- und Feiertagen die Disponentenzahl erhöht werden.

In der Jugendhilfe ist ein Anstieg der Hilfefälle für junge Menschen mit seelischen Beeinträchtigungen zu verzeichnen, die ohne personelle Verstärkungen nicht mehr zu bewältigen sind. Deshalb sollen zusätzlich 2,65 Stellen eingerichtet werden. „Um den Anspruch zu erfüllen, den konkreten Bedarf im Einzelfall zu ermitteln und die Hilfefälle gut zu steuern ist eine Personalaufstockung unumgänglich“, stellt Georg Benz fest. Das Jugendamt benötigt 2,65 Stellen für die Eingliederungshilfe, das Migrationsamt 1,5 Stellen zur Umsetzung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes. „Das neue Gesetz soll die Zuwanderung von Fachkräften erleichtern, um so dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und den Wirtschaftsstandort Deutschland, ebenso wie den Ortenaukreis weiter zu stärken“, erläutert Michael Loritz, Dezernent für Migration. „Wir sind froh, dass der Kreistag den dringend erforderlichen Stellen zugestimmt hat. Die neuen Stellen werden zeitnah besetzt, so dass wir unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entlasten können“, so Jutta Gnädig, Dezernentin für Zentrale Steuerung beim Landratsamt Ortenaukreis.

 

Bundesteilhabegesetz

Mit dem Bundesteilhabegesetz hat der Gesetzgeber weitreichende Änderungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen durch eine personenzentrierte Hilfe und mehr selbstbestimmte Teilhabe zu verbessern. Die Änderungen wirken sich unmittelbar sowohl auf die Menschen mit Behinderungen als auch auf die Leistungserbringer und die Kommunen als Leistungsträger aus. Das Gesetz tritt stufenweise seit 2017 in Kraft. Zum 1. Januar 2020 soll die dritte Reformstufe mit den gravierendsten Änderungen umgesetzt werden.

 

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte nach Deutschland kommen können, die die Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

 

Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

 Fachkräfte nach dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes sind drittstaatsangehörige Ausländer, die  

  • eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertige ausländische Berufsqualifikation besitzen oder
  • einen deutschen, einen anerkannten ausländischen oder einen einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss haben.