Niederbringen von Hausgartenbrunnen
Allgemeine Informationen
Für das Niederbringen von privaten Hausgartenbrunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, ist die anschließende Benutzung des Wassers aus dem Brunnen zur Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen erlaubnisfrei.
Voraussetzungen
Für das Bohren oder Schlagen eines Brunnens ist ein wasserrechtlicher Antrag beim Amt für Umweltschutz einzureichen. Im Zuge des Verfahrens wird die Zulässigkeit des Vorhabens geprüft. Sollten im Bereich des geplanten Brunnens Grundwasser- oder Bodenbelastungen bekannt sein, könnten dies Gründe sein, die der Errichtung eines Brunnens entgegenstehen.
Die Errichtung von Hausgartenbrunnen in den Zonen I, II und III bzw. IIIA eines Wasserschutzgebietes ist nicht zulässig.
Zuständige Stelle
Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Umweltschutz, Badstraße 20, 77952 Offenburg
Verfahrensablauf
Bitte beachten Sie hierzu unser »Merkblatt Hausgartenbrunnen«, welches Sie auf dieser Internetseite nach Eingabe Ihres Wohnortes unter »Dokumente« finden«.
Fristen
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Erforderliche Unterlagen
schriftlicher Antrag
Kosten
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Bearbeitungsdauer
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Vertiefende Informationen
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Hinweise
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Rechtsgrundlage
Wasserrechtsverfahren: §§ 12, 49 Abs. 4 WHG, § 43 Abs. 2 WG
Freigabevermerk
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