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Dienstleistungen

Niederbringen von Hausgartenbrunnen

Allgemeine Informationen

Für das Niederbringen von privaten Hausgartenbrunnen ist eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Wenn keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt zu besorgen sind, ist die anschließende Benutzung des Wassers aus dem Brunnen zur Bewässerung kleingärtnerisch genutzter Flächen in geringen Mengen erlaubnisfrei.

Voraussetzungen

Für das Bohren oder Schlagen eines Brunnens ist ein wasserrechtlicher Antrag beim Amt für Umweltschutz einzureichen. Im Zuge des Verfahrens wird die Zulässigkeit des Vorhabens geprüft. Sollten im Bereich des geplanten Brunnens Grundwasser- oder Bodenbelastungen bekannt sein, könnten dies Gründe sein, die der Errichtung eines Brunnens entgegenstehen.

 

Die Errichtung von Hausgartenbrunnen in den Zonen I, II und III bzw. IIIA eines Wasserschutzgebietes ist nicht zulässig.

Zuständige Stelle

Landratsamt Ortenaukreis - Amt für Umweltschutz, Badstraße 20, 77952 Offenburg

Verfahrensablauf

Bitte beachten Sie hierzu unser »Merkblatt Hausgartenbrunnen«, welches Sie auf dieser Internetseite nach Eingabe Ihres Wohnortes unter »Dokumente« finden«.

 

 

Fristen

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Erforderliche Unterlagen

schriftlicher Antrag

Kosten

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Bearbeitungsdauer

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Vertiefende Informationen

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Hinweise

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Rechtsgrundlage

Wasserrechtsverfahren: §§ 12, 49 Abs. 4 WHG, § 43 Abs. 2 WG

Freigabevermerk

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