- für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld: die örtlich zuständige Agentur für Arbeit
- für Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld II: die örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft
Wenn keine Arbeitsgemeinschaft eingerichtet ist:
- die örtlich zuständige Agentur für Arbeit und
- die Stadtverwaltung des Stadtkreises oder das Landratsamt des Landkreises (Sozialamt)
Hinweis: In den Landkreisen Biberach, Bodenseekreis, Ortenaukreis, Tuttlingen und Waldshut sind für alle Leistungen der Grundsicherung einschließlich der Leistungen im Rahmen des Arbeitslosengeld II allein die Landratsämter zuständig.