- spätestens bei Beschäftigungsaufnahme Ihres ersten Mitarbeiters
- im Baugewerbe
- im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe
- im Personenbeförderungsgewerbe
- im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe,
- im Schaustellergewerbe,
- bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
- im Gebäudereinigungsgewerbe,
- bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- in der Fleischwirtschaft,
- im Prostitutionsgewerbe.
- sonst: Meldung mit erster Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
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