Zur Mitgliedschaft im Versorgungswerk sind verpflichtet:
- selbständige oder nicht selbständige Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer mit beruflicher Niederlassung oder Zweigniederlassung in allen Bundesländern außer dem Saarland
- Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer oder persönlich haftende Gesellschafterinnen und Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaft mit Haupt- oder Zweigniederlassung in allen Bundesländern außer dem Saarland, auch wenn sie selbst nicht Wirtschaftsprüferinnen oder Wirtschaftsprüfer beziehungsweise vereidigte Buchprüferinnen oder Buchprüfer sind
Die Mitgliedschaft im Versorgungswerk ist ausgeschlossen, wenn Sie
- die obigen Voraussetzungen erst nach Ihrem 45. Geburtstag erfüllen und Mitglied einer anderen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung Ihrer Berufsgruppe sind,
- 45 Jahre oder älter und berufsunfähig sind oder
- 66 Jahre oder älter sind.