- Sie haben die Ehe nach den Gesetzen des Staates, in dem die Ehe geschlossen wurde, rechtsgültig geschlossen.
- Mindestens einer der beiden Eheschließenden ist
- deutsch,
- staatenlos,
- heimatloser Ausländer beziehungsweise heimatlose Ausländerin oder
- ausländischer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge.
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