Gelten überhaupt noch Corona-Regeln?
Zum 01.03.2023 sind alle landesspezifischen Regelungen zum Coronavirus (die CoronaVO BW und die darauf aufbauenden Verordnungen) außer Kraft getreten. Fragen zum Testen siehe Frage 6.
Aufgrund des Wegfalls der Testpflichten wurde die Diagnostik von Covid-19-Erkrankungen seit März wieder auf die Hausärzte verlagert, wie dies ja auch für alle anderen Infektionskrankheiten bisher der Fall war.
An den bestehenden Meldepflichten nach §§ 6 und 7 IfSG (Infektionsschutzgesetz) ändert sich nichts. Insofern bleiben die Meldepflichten für Einzelfälle und Ausbrüche (zwei oder mehr Fälle mit epidemiologischem Zusammenhang) unverändert bestehen. Allerdings sind Covid-Ausbrüche in Kindergärten und Schulen nicht mehr meldepflichtig.
Einrichtungsspezifische Hygienemaßnahmen für Covid-19 angepasst u.a. nach (Bewohner-) Struktur und anderen Parametern der Risikobewertung) werden künftig von den Einrichtungen selbst in den Hygieneplänen eigenverantwortlich festgelegt, so wie es auch für alle anderen infektiösen Erkrankungen üblich ist.
Selbstverständlich sind viele der in der Pandemie gesetzlich vorgeschriebenen oder empfohlenen Maßnahmen, wie z.B. Absonderung von erkrankten Personen, auch weiterhin sinnvoll. Zu beachten ist dabei jedoch, dass es nach Wegfall der Corona-Verordnungen Baden-Württemberg für eine Maßnahme wie die Absonderung keine „automatische gesetzliche Verpflichtung“ mehr gibt. Nichtsdestotrotz ist es natürlich weiterhin empfehlenswert, sich mit einer ansteckenden Infektion von anderen Personen möglichst fernzuhalten.