- für die Ausstellung des Nachweises:
- sachkundige Personen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind, und
- Bauhandwerker und Bauhandwerkerinnen, Heizungsbauer und Heizungsbauerinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen, die die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle erfüllen,
- Personen mit Handwerksmeistertitel der zulassungsfreien Handwerke dieser Bereiche,
- Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung berechtigt sind, ein solches Handwerk ohne Meistertitel selbständig auszuüben.
- für den Empfang des Nachweises: die untere Baurechtsbehörde
Untere Baurechtsbehörde ist, je nach Ort, in dem das Bauvorhaben liegt, die Gemeinde-/Stadtverwaltung oder das Landratsamt.