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Dienstleistungen

Erlaubnispflichtige Tätigkeiten mit Tieren (§ 11)

Allgemeine Informationen

Allgemeine Informationen

Als Tierhalter oder Tierhalterin können Sie eine Beihilfe von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg erhalten. Die Beihilfe dient dazu, Verluste durch Tierseuchen zu verringern.

In welchen Fällen die Tierseuchenkasse eine Regelbeihilfe gewährt, ist in der Leistungssatzung im Leistungsverzeichnis Teil 1 festgelegt. Eine Beihilfe können Sie vor allem erhalten für:

  • Schäden durch Tierverluste, bei denen Sie keine Entschädigung erhalten,
  • andere Schäden nach amtlichen Maßnahmen,
  • Kosten von Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten,
  • Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen der Bekämpfungsmaßnahmen bei anzeigepflichtigen Tierseuchen

Unter Umständen können Sie auch eine Beihilfe erhalten, wenn Sie ohne Ihr Verschulden durch Tierkrankheiten oder Tiergesundheitsmaßnahmen erheblichen wirtschaftlichen Schaden erlitten haben.

Die Beihilfe erhalten Sie nur für Tiere, für die Sie Beiträge an die Tierseuchenkasse entrichten müssen. Beitragspflichtig sind:

  • Pferde
  • Rinder
  • Schweine
  • Schafe
  • Bienenvölker
  • Geflügel

Die genauen Leistungenkönnen Sie in der Anlage 1 der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg nachlesen.

Hinweis: Sie bekommen keine Beihilfe, wenn Sie für Tierverluste bereits eine Entschädigung nach dem Tierseuchengesetz erhalten.

Voraussetzungen

Als Besitzer oder Besitzerin der Tiere müssen Sie

  • bei Ihrer Meldung an die Tierseuchenkasse die korrekte Anzahl der Tiere angegeben haben,
  • die Beiträge zur Tierseuchenkasse pünktlich bezahlt haben,
  • rechtzeitig einen Tierarzt oder einen Tierärztin hinzugezogen und das Veterinäramt über den Ausbruch einer Krankheit/Seuche verständigt haben,
  • die Krankheit durch einen Tierarzt oder eine Tierärztin bestätigen lassen (zum Beispiel durch ein Gutachten oder einen Untersuchungsbefund),
  • die Verluste dokumentiert haben (zum Beispiel durch Schlachtbescheinigungen) und
  • Sie dürfen Ihre Sorgfaltspflicht nicht erkennbar vernachlässigt haben.

Zuständige Stelle

  • für die Antragstellung:
    die untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt)
  • Das Veterinäramt finden Sie,
    • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: bei der Stadtverwaltung
    • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: beim Landratsamt
  • für die Entscheidung: die Tierseuchenkasse
 

Verfahrensablauf

Sie müssen sofort die zuständige untere Tiergesundheitsbehörde (Veterinäramt) und einen Tierarzt oder eine Tierärztin informieren, wenn Sie einen Verdacht auf eine Seuche haben.

Wenn Sie den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuchen befürchten, können Sie die Anzeige auch bei der Ortspolizeibehörde vornehmen, wenn die untere Tiergesundheitsbehörde nicht erreichbar ist.

Nachdem Sie alle erforderlichen Nachweise eingeholt haben, können Sie das ausgefüllte Antragsformular der Tierseuchenkasse beim Veterinäramt einreichen.

Das Veterinäramt bearbeitet Ihren Antrag und leitet ihn an die Tierseuchenkasse weiter.

Fristen

Sie müssen den vollständigen Antrag innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Schadens beimzuständigen Veterinäramt einreichen.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Beihilfe
  • Nachweis der Seuche (Krankheit)
  • Dokumentation des Tierverlustes
  • Nachweis der Schadensminimierung

Kosten

keine

Hinweise

Sie können beim Veterinäramt außerordentliche Beihilfen beantragen. Über diese Anträge entscheidet der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse.

Rechtsgrundlage

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat dessen ausführliche Fassung am 09.09.2019 freigegeben.

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