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Helferausweise für ehrenamtlich Engagierte

Bereits 2016 hat der Ortenaukreis Helferausweise für ehrenamtlich engagierte Flüchtlingshelfer*innen eingeführt, um dem ehrenamtlichen Einsatz eine Anerkennung zu geben. Der Ausweis macht zudem nach außen sichtbar, dass der Schutz Minderjähriger gerade in der Arbeit mit Geflüchteten einen hohen Stellenwert hat. Hierauf weist auch der Missbrauchsbeauftragte der Bundesregierung immer wieder hin. Daher ist das Ausstellen eines Helferausweises an die Vorlage eines aktuellen erweiterten Führungszeugnisses (§ 30a Abs.1 Nr.1 BZRG) gebunden – wie es auch gesetzlich vorgeschrieben ist. Zu Spitzenzeiten zählte das Landratsamt nahezu 1.600 Aktive in der Flüchtlingshilfe, die sich mit einem Helferausweis zu unseren Standards bekannt haben.
Darüber hinaus verlangt das seit März 2020 gültige Masernschutzgesetz von ehrenamtlich Engagierten an Gemeinschaftsunterkünften (GU), die nach dem 31. Dezember 1970 geboren sind, dass sie zwei Masernschutzimpfungen oder ausreichende Immunität gegen Masern nachweisen. Dieser Nachweis (Kopie Impfausweis oder ärztliches Attest) ist dem Antrag ebenfalls beizufügen, wenn Sie sich an einer Gemeinschaftsunterkunft engagieren möchten.
Ein gültiger Helferausweis ist Voraussetzung für den Zutritt zu einer GU des Ortenaukreises, wenn sich Ehrenamtliche in Rücksprache mit dem Sozialdienst dort engagieren. Gleichzeitig berechtigt er zur Teilnahme an unseren kostenlosen Info- und Fortbildungsangeboten.
Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Ausweises zuzüglich einer Übergangsfrist von drei Monaten werden die Daten der registrierten Personen, wieder gelöscht (s. Infos zum Datenschutz).


So geht‘s:
Wenn Sie sich weiterhin oder neu engagieren möchten, nehmen Sie Kontakt mit dem Sozialdienst oder der Integrationsbeauftragten auf. Sie erhalten dann ein Schreiben zur Vorlage beim jeweiligen Bürgerbüro oder der Meldebehörde, um dort gebührenfrei das erforderliche Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in der Flüchtlingshilfe im Ortenaukreis zu beantragen. Das Führungszeugnis, das nicht älter als 3 Monate sein darf, ggf. der Nachweis des Masernschutzes (Kopie Impfausweis oder ärztliche Bescheinigung) und das hier hinterlegte ausgefüllte Antragsformular reichen Sie bei der Integrationsbeauftragten ein.
Den Ausweis und Ihr Führungszeugnis händigen Ihnen der Sozialdienst oder die koordinierende Person Ihres Helferkreises aus.