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Datum: 24.03.2021

Sieben-Tage-Inzidenz im Ortenaukreis seit drei Tagen über 100

„Notbremse“ greift

Offenburg, 24. März 2021 - Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises hat am Mittwoch (24. März) festgestellt, dass der 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) an drei Tagen in Folge den Wert von 100 überschritten hat. Nach der aktuellen Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg greift damit die sogenannte „Notbremse“. 
Damit treten ab Freitag, 26. März, 0 Uhr wieder diejenigen Regelungen in Kraft, die bis zum 7. März gegolten haben, teilt der Corona-Krisenstab des Landratsamts unter Vorsitz von Landrat Frank Scherer mit.

Ab Freitag, 26. März, 0 Uhr, gelten folgende Beschränkungen:

  • Der Einzelhandel darf kein Click & Meet (Öffnung nach vorheriger Terminvergabe) mehr anbieten. „Click & Collect“ (online bestellen und abholen) ist möglich.
  • Keine Verschärfung der Kontaktbeschränkung bei der „Notbremse“. Hier bleibt die allgemeine Regelung bestehen: Maximal fünf Personen aus nicht mehr als zwei Haushalten. Dabei zählen Kinder bis einschließlich 14 Jahre nicht mit. Paare, die nicht zusammenleben, gelten als ein Haushalt*
  • Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten werden für den Publikumsverkehr geschlossen.
  • Körpernaher Dienstleistungen (Kosmetik-, Nagel-, Massage-, Tattoo-, Sonnen- und Piercingstudios, sowie kosmetische Fußpflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen) mit Ausnahme von medizinisch notwendigen Behandlungen, insbesondere Physio- und Ergotherapie, Logopädie, Podologie und Fußpflege, müssen schließen.
  • Schließung von Außen- und Innensportanlagen für den Amateur- und individuellen Freizeitsport. Gruppensport im Freien ist nicht mehr erlaubt, es gelten die verschärften Kontaktbeschränkungen.
  • Der Betrieb von Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen ist nur noch im Rahmen des Onlineunterrichts zulässig.

Die oben genannten Rechtsfolgen treten wieder außer Kraft, wenn der Ortenaukreis – Gesundheitsamt – eine seit fünf Tagen in Folge bestehende 7-Tages-Inzidenz von weniger als 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner feststellt und dies ortsüblich bekanntmacht. Diese Wirkung tritt dann bereits am Tag nach der ortsüblichen Bekanntmachung ein.

*nach neuer Corona-Verordnung vom 27. März.