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Vorsorge für den Notfall: Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Geistig jung, aktiv, rege und körperlich fit bis ins hohe Alter, das ist der Wunsch vieler Menschen. „Doch durch eine Krankheit, einen Unfall oder Einschränkungen im Alter können Situationen entstehen, wo Menschen nicht mehr für sich selbst entscheiden und handeln können“, wissen Bettina Huber und Sabine Sauer von der Außenstelle Achern-Renchtal des Pflegestützpunkts Ortenaukreis. Dann helfen die Mitarbeiter an den fünf Ortenauer Beratungsstellen des Stützpunkts mit Informationen und geben Tipps zur Vorsorge. „Viele sind der Ansicht, dass Ehepartner füreinander entscheiden können oder Eltern für ihre erwachsenen Kinder und umgekehrt. Doch das ist ein Irrtum“, betont Bettina Huber. Selbst wenn Angehörige und Vertrauenspersonen um die persönlichen Vorstellungen und Wünsche wüssten, könnten sie dennoch nicht rechtsverbindlich füreinander handeln, entscheiden und tätig werden. „Hierzu wird eine Vollmacht gebraucht“, erklärt Sabine Sauer. „Mit einer Vorsorgevollmacht wird eine Person bevollmächtigt für den Vollmachtgeber alle oder bestimmte Aufgaben zu erledigen. Der Bevollmächtigte wird zum Vertreter im Willen, das heißt, er entscheidet an Stelle des Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus und sollte nicht leichtfertig erteilt werden“, so Sauer.

In der Vollmacht wird festgelegt, welche Aufgaben übernommen werden sollen wie beispielsweise Gesundheitssorge, Pflegebedürftigkeit, Aufenthalt, Behördenangelegenheiten, Vermögenssorge oder Vertretung vor Gericht. Eine Vorsorgevollmacht kann in den meisten Fällen eine rechtliche Betreuung ersetzen und somit die Bestellung eines Betreuers durch ein Betreuungsgericht überflüssig machen. „Die Vollmacht ist gültig, wenn Vollmachtgeber und Bevollmächtigter sie unter Angabe von Ort und Datum unterschieben haben. Es können Vordrucke verwendet werden oder die Vollmacht wird frei formuliert“, so die Pflegestützpunkt-Mitarbeiterinnen. Um Zweifel zu vermeiden, empfiehlt die Beratungsstelle, die Vollmacht von der Betreuungsbehörde, einem Notar oder bei der Gemeindeverwaltung beglaubigen lassen.

Eine notarielle Beurkundung der Vollmacht sei immer notwendig, wenn die Vollmacht auch zum Erwerb oder zur Veräußerung von Immobilien, zur Darlehnsaufnahme oder Handelsgewerbe erteilt werden soll. Für Bankangelegenheit empfiehlt sich, die Kontovollmacht der jeweiligen Kreditinstitute zu nutzen.

„In der Vorsorgevollmacht sollte auch geregelt werden, dass diese über den Tod des Vollmachtgebers hinaus gilt. Sie können die Vollmacht jederzeit widerrufen. Ganz wichtig ist“, so Bettina Huber, „die Vollmacht bei sich zu verwahren. Jedoch sollte immer mindestens eine Vertrauensperson darüber informiert sein, dass diese im Notfall zur Verfügung steht und der Bevollmächtigte handlungsfähig ist.“

Was ist eine Patientenverfügung?
Eine weitere Vorsorgemöglichkeit ist die Patientenverfügung. Darin wird schriftlich festgelegt, ob und wie in bestimmten Situationen eine medizinische Behandlung erfolgen soll. „Auf diese Weise kann auf ärztliche Maßnahmen Einfluss genommen werden, auch wenn eine Kommunikation nicht mehr möglich ist“, teilt Joachim Kubitza von der Kehler Außenstelle des Pflegestützpunkts mit. Es sei sinnvoll, rät Kubitza, darin persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen darzulegen. „Ziel ist, den handelnden Ärzten und weiteren am Endscheidungsprozess beteiligten Personen Hilfestellung zu geben, den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Sinnvoll ist es auch einen Vertreter zu benennen, der den in der Patientenverfügung geäußerten Willen gut kennt und ihn entsprechend zur Geltung bringen kann“, so Kubitza.

Eine Verpflichtung, eine Patientenverfügung zu verfassen, besteht jedoch nicht.
Mit einer Patientenverfügung übernimmt der Verfasser selbst die Verantwortung für die Folgen, wenn etwa durch einen verfügten ärztlichen Behandlungsverzicht ein früherer Tod eintritt, oder dass bei Ausschöpfung aller medizinischen Möglichkeiten die Chance weiterzuleben, möglicherweise mit Abhängigkeit und Fremdbestimmung durch Pflegebedürftigkeit erkauft wird.

Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst und durch Unterschrift eigenhändig unterzeichnet sein. Ein Widerruf ist jederzeit formlos möglich. „Sinnvoll ist es einen Hinweis bei sich zu tragen, wo die Patientenverfügung zu finden ist, sie beim Hausarzt zu hinterlegen, sowie Angehörige oder Betreuer zu informieren und bei der Aufnahme ins Krankenhaus auf die Patientenverfügung hinzuweisen“, rät Kubitza.
Behandelnde Ärzte müssen die verbindliche Patientenverfügung beachten – Missachtung kann als Körperverletzung strafbar sein. „Wenn aber aufgrund konkreter Anzeichen anzunehmen ist, dass die in der Patientenverfügung festgelegten Regelungen nicht mehr gelten sollen, kann der Arzt davon abweichen“, weiß der Außenstellenleiter. „Auch kann in einer Patientenverfügung keine Tötung auf Verlangen gefordert werden!“.
Die Anweisungen in einer Patientenverfügung müssen konkret sein. Behandlungswünsche für bestimmte Situationen sind möglichst exakt zu beschreiben. Allgemeine Formulierungen könnten sonst zu Unsicherheit oder Nichtbeachtung führen. Bei unterschiedlichen Auffassungen über die Auslegung der Patientenverfügung, kann das Betreuungsgericht angerufen werden.

Was muss eine Patientenverfügung enthalten?
• Eingangsformel
• Situationen, für die die Patientenverfügung gelten soll
• Festlegung zu ärztlichen/pflegerischen Maßnahmen
• Schlussformel
• Datum, Unterschrift

Sie kann ergänzt werden durch:
• Wünsche zu Ort und Begleitung
• Aussagen zur Verbindlichkeit
• Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen
• beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
• Organspende
• Schlussbemerkungen
• Aktualisierungen, Datum, Unterschrift
• Anhang: Wertvorstellungen

Weiter Informationen und Vordrucke gibt es auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (www.bmj.de) beim Landratsamts Ortenaukreis/Betreuungsbehörde (www.ortenaukreis.de/Politik-Verwaltung/Verwaltung/Bildung-Jugend-Soziales-Arbeitsförderung/Amt-für-Soziales-Versorgung) oder den Pflegestützpunkten (www.pflegestuetzpunkt-ortenaukreis.de).