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Datum: 20.04.2021

Notbremse in Baden-Württemberg: diese Regeln gelten jetzt im Ortenaukreis

Baden-Württemberg setzt die angekündigte Notbremse der Bundesregierung bereits um. Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung entsprechend angepasst. In Stadt- und Landkreisen, in denen die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt, gelten einheitliche Regeln.

Im Ortenaukreis beträgt die 7-Tage-Inzidenz aktuell „147,3“ (Stand 19.04.2021, 16 Uhr; Landesgesundheitsamt). Damit gelten im Ortenaukreis weiterhin Ausgangsbeschränkungen in der Zeit zwischen 21 Uhr und 5 Uhr des Folgetages. In dieser Zeit ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung nur noch aus triftigen Gründen gestattet. Dazu zählen insbesondere die Ausübung beruflicher Tätigkeiten einschließlich der Teilnahme ehrenamtlich tätiger Personen an Einsätzen von Feuerwehr, Katastrophenschutz und Rettungsdienst. Als triftige Gründe gelten auch die Inanspruchnahme medizinischer, pflegerischer, therapeutischer und veterinärmedizinischer Leistungen sowie die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen, Minderjährigen, Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen. Erlaubt ist auch die Versorgung von Tieren, wie etwa Gassi gehen, sowie der Besuch religiösen Veranstaltungen und die Teilnahme an Gerichtsterminen oder Sitzungen kommunaler Gremien.

Daneben enthält die Notbremse folgende verpflichtende Regelungen:

  • verschärfte Kontaktregeln: Mitglieder eines Haushalts dürfen sich nur noch mit einer weiteren Person eines anderen Haushalts treffen - Kinder unter 14 Jahren zählen nicht mit.
  • Museen, Zoos, Bau- und Raiffeisenmärkte und Wettannahmestellen müssen schließen.
  • Click&Collect bleibt für die geschlossenen Einzelhandelsbetriebe auch in der Notbremse weiterhin möglich.
  • Friseurbesuch ist nur mit einem tagesaktuellen negativem COVIS-19-Schnelltest möglich.
  • Sport darf ist nur zulässig in Form von kontaktloser Ausübung von Individualsportarten, die allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts ausgeübt werden. Auf weitläufigen Sportanlagen wie Golfplätzen oder Reitplätzen können auch mehrere Gruppen individualsportlich aktiv sein, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.
  • Für Schulen und Kinderbetreuung gilt: Inzidenzunabhängige Testpflicht für Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte im Präsenzbetrieb. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 200 wird der Präsenzunterricht verboten (Hinweis: Auf Bundesebene wird aktuell diskutiert, dass bereits ab einer Inzidenz von 165 Distanzunterricht gelten soll. Die Abstimmung des Bundestages über das Gesetz soll voraussichtlich diesen Mittwoch erfolgen, für Donnerstag sollen die Regelungen dann den Bundesrat passieren).
    Ausnahmen gibt es für Abschlussklassen und Notbetreuung (Klassen 1 bis 7). Kitas, Kindergärten und Kindertagesbetreuungen dürfen ab einer Inzidenz über 200 nur noch Notbetreuung anbieten.

Ab einer Inzidenz von 165 soll wieder Distanzunterricht durchgeführt werden.

Die Notbremse tritt wieder außer Kraft, wenn die Schwelle von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.