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Datum: 14.01.2022

Gesundheitsamt informiert über neue Absonderungsverordnung des Landes

Ausbrüche in Einrichtungen und Unternehmen melden / Alle relevanten Informationen und Handlungsleitfäden online abrufbar

Das Gesundheitsamt des Ortenaukreises weist darauf hin, dass das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg am vergangenen Mittwoch, 12. Januar 2022, eine neue Absonderungsverordnung veröffentlicht hat. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Absonderungszeiträume, die sich nach verschiedenen Personengruppen unterscheiden. Im Rahmen der neuen Verordnungen ändert sich auch das Pandemiemanagement, wonach mehr als vier Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen an das Gesundheitsamt gemeldet werden sollen.

So endet ab sofort die Isolation für positiv getestete Personen ohne Freitestung nach 10 Tagen, nach Freitestung mittels Schnell- oder PCR-Test an Tag sieben. Der Test darf erst an diesem Tag durchgeführt werden. Dabei gelten für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen besondere Regelungen: Ein Wiederbetreten der Arbeitsstätte ist erst ab Tag sieben mit negativem PCR-Test sowie 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.

Für Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen oder andere enge Kontaktpersonen (letztere sind nur nach Mitteilung durch das Gesundheitsamt quarantänepflichtig) endet die Quarantäne ohne Freitestung ebenfalls nach zehn Tagen. Auch bei ihnen ist ab Tag sieben ist eine Freitestung mittels Schnell- oder PCR-Test möglich.

Kinder und Jugendliche in Kitas und Schulen können sich schon nach fünf Tagen freitesten. Auch hier gilt, dass Tests frühestens an diesen Tagen möglich sind.

Nach Auftreten einer Corona-Infektion in einer Kindertageseinrichtung gilt für die betreuten Kinder nunmehr eine tägliche Testpflicht für die Dauer von fünf Betreuungstagen.

Keine Absonderungspflicht als Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen oder andere enge Kontaktpersonen besteht für sogenannte quarantänebefreite Personen, d.h. für asymptomatische Personen, die nicht länger als drei Monate vollständig geimpft oder genesen sind oder bereits geboostert sind.

Im Rahmen der neuen Verordnungen ändert sich auch das Pandemiemanagement. Da alle Infizierten, unabhängig vom Nachweis der Omikron-Variante, gleichbehandelt werden, wird das Gesundheitsamt aufgrund der hohen Anzahl der Fälle, ausschließlich in Ausbruchsgeschehen und in sensiblen Einrichtungen ermitteln.

„Daher bitten wir die Einrichtungen, aber auch Unternehmen, sofern ihnen die Informationen vorliegen, das Gesundheitsamt zu informieren, wenn mehr als vier Infektionen in einen Zusammenhang gebracht werden können“, appelliert Evelyn Bressau, Leiterin des Gesundheitsamtes. „Pflegeheime und Gesundheitseinrichtungen sollten sich schon bei einem Fall melden, damit so schnell wie möglich die notwendigen Maßnahmen besprochen werden können“, ergänzt Bressau und verweist auf die Möglichkeit hin, dies auch online über ein Meldeformular zu tun.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Ortenaukreises unter www.ortenaukreis.de/corona.