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Datum: 17.08.2022

Die Aufgaben der Heimaufsicht des Ortenaukreises

Prüfung und Beratung

Wofür ist eigentlich die Heimaufsicht des Ortenaukreises, die zum Ordnungsamt des Landratsamts gehört, zuständig? Bereits seit Mai 1975, eingeführt mit dem Heimgesetz des Bundes, trägt sie zum Wohlergehen der volljährigen Menschen in den stationären Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Landkreis bei. Heute sind die gesetzlichen Bestimmungen zur Heimaufsicht im Gesetz für unterstützende Wohnformen, Teilhabe und Pflege verankert.

In den insgesamt 101 Pflege- und Betreuungseinrichtungen im Ortenaukreis führt die Heimaufsicht jährlich wiederkehrende sogenannte Regelprüfungen durch. „Dabei wird u.a. geprüft, ob die Anforderungen in Bezug auf die baulichen Gegebenheiten, die Personalausstattung und den Personaleinsatz, die Pflege und Betreuung, die Pflegedokumentation, die Mitwirkungsrechte der Bewohnerinnen und Bewohner sowie auch die Hygiene eingehalten werden“, erklärt Andrea Kern, Leiterin des Ordnungsamts des Ortenaukreises, in deren Zuständigkeit die Heimaufsicht fällt. Diese Regelprüfungen finden grundsätzlich unangemeldet statt. Auch sogenannte anbietergestützte ambulante betreute Wohngemeinschaften werden von der Heimaufsicht geprüft, allerdings nur in den ersten drei Jahren seit Betriebsaufnahme. In diesen Wohngemeinschaften leben volljährige Menschen mit Versorgungs- und Unterstützungsbedarf oder volljährige Menschen mit Behinderungen in einem zahlenmäßig überschaubaren, familienähnlichen Umfeld zusammen. Die Wohngemeinschaften werden von einem Anbieter verantwortet, der verschiedene vertragliche Leistungen anbietet. „Gleichzeitig verbleiben jedoch Leistungsbereiche, wie etwa die Pflege, in der Selbstverantwortung der Bewohnerinnen und Bewohner. Sie wählen also den ambulanten Pflegedienst, der sie versorgt selbst aus“, erläutert Kern. Seit 2018 ist die Zahl dieser Wohngemeinschaften im Kreis von einer auf mittlerweile 12 gestiegen.

Als staatliche Verbraucherschutzinstanz ist eine vorrangige Aufgabe der Heimaufsicht, die Bedürfnisse und Interessen von Bewohnerinnen und Bewohnern zu sichern und die Einhaltung der Bestimmungen des Wohn- Teilhabe- und Pflegegesetzes (WTPG) zu prüfen.

Neben den Prüfungen nimmt die Heimaufsicht auch Beratungsaufgaben wahr. Sie berät Bewohnerinnen und Bewohner, deren gesetzliche Vertretungsberechtigte und Angehörige sowie Träger und Anbieter der stationären und der ambulant betreuten Wohnformen über die Rechte und Pflichten nach dem WTPG.

In der Corona-Pandemie hat das Infektionsgeschehen maßgeblichen Einfluss auf die stationären Einrichtungen genommen, sowohl bei den Bewohnerinnen und Bewohnern wie auch bei den Beschäftigten. Entsprechend hatte dies auch Auswirkungen auf die Arbeit der Heimaufsicht, bei den inhaltlichen Themen, bspw. in Bezug auf die Hygiene, und bei der Organisation und Durchführung der Prüfungen selbst.
Neben der Heimaufsicht führt auch der Medizinische Dienst bzw. der Prüfdienst der privaten Krankenversicherung (PKV-Prüfdienst), jährlich so genannte Qualitätsprüfungen in den stationären Pflegeeinrichtungen durch.