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Datum: 19.11.2021

Das Landratsamt Ortenaukreis warnt vor der Geflügelpest

Nachdem es bereits im vergangenen Winterhalbjahr in der EU, in vielen Bundesländern und auch in Südbaden zu zahlreichen Ausbrüchen der Geflügelpest gekommen ist, werden im Bundesgebiet seit einigen Wochen wieder vermehrt Fälle bei Wildvögeln, aber auch in Hausgeflügelbeständen festgestellt. Aktuell müssen in einem betroffenen Junghennenaufzuchtbetrieb aus Nordrhein-Westfalen über 40.000 Hennen wegen der Geflügelpest getötet werden.

„In der jetzigen Situation sollten nur dann Tiere zugekauft werden, wenn es unumgänglich ist“, appelliert Jan Loewer, Leiter des Amts für Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung im Ortenaukreis an die Geflügelhalter im Landkreis. Wichtig dabei sei, dass das Geflügel nur von vertrauenswürdigen Händlern, möglichst aus der Region gekauft wird. Diese Händler müssen die Adresse der Käufer erfassen und eine Rechnung ausstellen, damit im Seuchenfall eine schnelle Tierverfolgung gewährleistet ist. Auch sollte darauf geachtet werden, dass sämtliche Tiere im Fahrzeug einen zweifelsfrei gesunden Eindruck machen.

„Welche Folgen eine Einschleppung durch Zukauf haben kann, konnte man im März dieses Jahres feststellen“, so Loewer weiter. Aus einem Junghennenaufzuchtbetrieb im Kreis Paderborn wurden durch einen mobilen Geflügelhändler infizierte Junghühner an zahlreiche Kleinhaltungen in Baden-Württemberg ausgeliefert, sodass bei weit über 60 Geflügelhaltungen die Geflügelpest eingeschleppt wurde. Sämtliche Tiere dieser Bestände wurden getötet und gewerbliche Betriebe im Umkreis dieser Haltungen hatten unter schweren Einschränkungen zu leiden.

Um die Gefahr einer Einschleppung des Geflügelpest-Virus durch Wildvögel zu verringern, müssen Halter von Geflügel notwendige Sicherheitsmaßnahmen beachten, um ihren Bestand zu schützen. Zu den wichtigsten Regeln gehören beispielsweise

  • Geflügel ausschließlich an für Wildvögel unzugänglichen Stellen zu füttern,
  • für das Tränken der Tiere kein Oberflächenwasser zu nutzen sowie
  • Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen das Geflügel in Berührung kommen kann, für Wildvögel unzugänglich aufzubewahren.