Allgemeinverfügung zu Ausnahmebewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz
Am 16. März 2020 hat die Landesregierung nach den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation und des Robert-Koch-Instituts Maßnahmen beschlossen, um die Ausbreitung des
Coronavirus zu verlangsamen. Dazu gehören neben der Schließung von Schulen und Kindergärten weitgehende Einschränkungen des öffentlichen Lebens.
„Die hierdurch entstehende Verunsicherung der Bevölkerung hat dazu geführt, dass immer mehr sogenannte Hamsterkäufe getätigt werden“, so Julia Morelle, Leiterin des Amtes für Gewerbeaufsicht, Immissionsschutz und Abfallrecht beim Landratsamt Ortenaukreis. Die nun durch den Ortenaukreis erlassene Allgemeinverfügung regelt Ausnahmen von den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. So kann in definierten Bereichen, die für die Aufrechterhaltung der Versorgung in der aktuellen Situation relevant sind, die maximale tägliche Arbeitszeit auf bis zu 12 Stunden verlängert und auch an Sonn- und Feiertagsarbeiten zugelassen werden. Die Allgemeinverfügung gilt ab Mittwoch, 18. März 2020 und ist bis zum 30. Juni 2020 befristet. „Gleichlautende Allgemeinverfügungen zur Regelung von Ausnahmebewilligungen nach dem Arbeitszeitgesetz werden auf Empfehlung des Wirtschaftsministeriums Baden-Württemberg auch durch die anderen Landkreise und Regierungspräsidien des Landes Baden-Württemberg erlassen werden“, weiß Morelle. „Die damit verbundene Flexibilisierung der Arbeitszeit dient in erster Linie dazu, die Versorgung mit Lebensmitteln, Hygieneartikeln und Medikamenten zu sichern sowie die medizinische Versorgung auch in dieser besonderen Situation sicherzustellen."