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Datum: 17.03.2022

Abfallgebühren werden am 31. März fällig

Lastschrifteinzugsverfahren nutzen

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft des Ortenaukreises weist darauf hin, dass am 31. März 2022 die Haus- und Geschäftsmüllgebühren fällig werden. Anders, wie in den vergangenen Jahren, erhalten die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken oder Gebäuden dieses Jahr nicht automatisch einen Gebührenbescheid. „Grundlage der zum 31. März 2022 fälligen Abfallgebühren ist der Gebührenbescheid mit Dauerwirkung aus dem Jahr 2021. Die dort festgesetzte Gebühr ist auch in den folgenden Jahren jeweils am 31. März fällig“, erläutert Günter Arbogast, Geschäftsführer des Eigenbetriebs Abfallwirtschaft. „Nur wenn gebührenrelevante Änderungen eintreten, zum Beispiel, wenn sich die Behältergröße ändert oder ein Eigentumswechsel erfolgt, wird ein neuer Dauergebührenbescheid erstellt“, so Arbogast.

Der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft empfiehlt allen gebührenpflichtigen Eigentümerinnen und Eigentümern, die Möglichkeit des komfortablen und sicheren Lastschrifteinzugsverfahren zu nutzen. „Sie müssen dann nicht mehr an die pünktliche Überweisung der Müllgebühren denken und können Mahnungen und dadurch entstehende Kosten vermeiden“, erklärt Arbogast. Das Landratsamt Ortenaukreis erhebt Haus- und Geschäftsmüllgebühren für über 100.000 Grundstücke. In rund Dreivierteln der Fälle zieht der Eigenbetrieb Abfallwirtschaft diese Gebühren bei Fälligkeit am 31. März aufgrund eines SEPA-Basislastschriftmandats vom Bankkonto der Gebührenpflichtigen ein. Der für das SEPA-Basislastschriftmandat erforderliche Vordruck ist unter www.abfallwirtschaft-ortenaukreis.de (unter „Formulare & Infothek“) abrufbar oder kann per E-Mail unter abfallgebuehren@ortenaukreis.de kostenlos angefordert werden.