Sprungziele
Hauptmenü
Inhalt

Pflegeversicherung auf einen Blick

Ab 2017 gibt es in der Pflegeversicherung einen Systemwechsel. Die Grundlagen für die Einstufung ändern sich.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Begutachtungsassessement (NBA)

Was wird begutachtet?

Die Fähigkeiten der Menschen in den folgenden sechs Lebensbereichen

  1. Mobilität
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  4. Selbstversorgung
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen oder Belastungen
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte

Aufgrund einer Gesamtbewertung aller Fähigkeiten und Beeinträchtigungen erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade.

In den einzelnen Modulen bzw. Lebensbereichen werden für jedes erhobene Kriterium je nach Schweregrad der Beeinträchtigungen Punkte vergeben, zusammengezählt und gewichtet. Aus dem Gesamtpunktwert wird der Pflegegrad abgeleitet.

Eine Zeiterfassung spielt in der neuen Begutachtung für die Einstufung keine Rolle mehr.


Pflegegrad 1

Neu ist auch, dass Personen mit geringer Beeinträchtigung ihrer Fähigkeiten – die bisher nicht berücksichtigt wurden – Leistungen im Pflegegrad 1 erhalten.
Neben der qualifizierten Pflegeberatung hat dieser Personenkreis Anspruch auf

  • Eine Halbjährliche Beratung in der Häuslichkeit
  • Versorgung mit Pflegehilfsmitteln
  • Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
  • Zusätzlicher Entlastungsbetrag (125.-€)
  • Pflegekurse für Pflegepersonen


Die Leistungen in den fünf Pflegegraden (PG)


Leistungsbeträge
PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
Geldleistung

316 €
545 €
728 €
901 €
Sachleistung

724 €
1.363 €
1.693 €
2.095 €
Entlastungsbetrag
125 €
125 €
125 €
125 €
125 €
Teilstationäre Pflege

689 €
1.298 €
1.612 €
1.995 €
Vollstationäre Pflege
125 €
770 €
1.262 €
1.775 €
2.005 €


Im Einzelnen

Pflegesachleistung

Die ambulanten Sachleistungen sind für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung).


PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
-
724 €
1.363 €
1.693 €
2.095 €

Wer seinen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen nicht voll ausschöpft, kann zudem den nicht für ambulante Sachleistungen genutzten Betrag – maximal aber 40% des hierfür vorgesehenen Leistungsbetrages – für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote verwenden.

Pflegegeld

Voraussetzung für den Bezug von Pflegegeld ist, dass die häusliche Pflege selbst sichergestellt ist, d. h. durch Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen.

PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
-
316 €
545 €
728 €
901 €


Kombinationsleistung

Eine Kombinationsleistung aus Geld- und Sachleistung ist möglich.

Entlastungsleistungen

(Ab Pflegegrad 1)
Alle Personen mit einer Einstufung können 125 € mtl. zur Entlastung einsetzen.

Kurzzeitpflege

(Ab Pflegegrad 2)
Vollstationäre Pflege je Kalenderjahr für längstens 4 Wochen - bis maximal 1.774 Euro. Weiterzahlung von 50% Pflegegeld bis zu jeweils 4 Wochen.
Wenn diese Leistung nicht ausreicht, kann der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Verhinderungspflege auch für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Die maximal mögliche Leistungszeit erhöht sich somit auf 8 Wochen.

(Hierfür kann bei Pflegegrad 1 der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.)

Verhinderungspflege

(Ab Pflegegrad 2)
Bei Urlaub, Krankheit oder sonstiger Verhinderung je Kalenderjahr für längstens 6 Wochen - bis maximal 1612 Euro. Weiterzahlung von 50% Pflegegeld bis zu jeweils 4 Wochen.
Wenn diese Leistung nicht ausreicht, kann der im Kalenderjahr noch nicht verbrauchte Leistungsbetrag für Kurzzeitpflege (maximal 50 % des Leistungsbetrages) auch für Leistungen der Verhinderungspflege eingesetzt werden. Anspruch erst 6 Monate nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit.

Tages- / Nachtpflege

(teilstationäre Pflege)

PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
*
689 €
1.298 €
1.298 €
1.995 €

* im Pflegegrad 1 kann auch hier der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.

Vollstationäre Pflege

Bei der vollstationären Pflege übernimmt die Pflegekasse monatlich pauschal

PG 1
PG 2
PG 3
PG 4
PG 5
125 €
770 €
1.262 €
1.775 €
2.005 €

Für die Pflegegrade 2 bis 5 wird ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil der Versicherten in vollstationärer Pflege für die festgeschrieben, d. h. erhöht sich der Pflegegrad in diesem Bereich, bleibt der Eigenanteil gleich.

Um Pflegebedürftige vor Überforderung durch steigende Pflegekosten zu schützen, zahlt die Pflegeversicherung bei der Versorgung im Pflegeheim einen Zuschlag zu dem nach Pflegegrad differenzierten Leistungsbetrag.
Er steigt mit der Dauer der Pflege:

  • Im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5 % des pflegebedingten Eigenanteils,
  • im zweiten Jahr 25 %,
  • im dritten Jahr 45 %
  • und danach 70 %.

Mehr Wahlmöglichkeiten bei Pflegeleistungen

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen können künftig bestimmte Zeitvolumen für Betreuungsleistungen wie Vorlesen oder Spazierengehen nutzen. Mit den Pflegediensten können sie die Leistungen für das Zeitkontingent verhandeln.

Pflege und Betreuung durch Pflegedienste soll auf Wunsch des Pflegebedürftigen entweder über die zeitliche Dauer des Einsatzes abgerechnet werden können oder wie bisher über Leistungsmodule.

Frühzeitige Beratung

Die Pflegekasse muss innerhalb von 2 Wochen dem Antragsteller eine Beratung anbieten oder einen Beratungsgutschein ausstellen (Pflegeberater, neutrale Beratungsstelle).

Zeitnahe Entscheidung

Der Erstantrag muss innerhalb von 25 Arbeitstagen entschieden sein. Wird die Entscheidung nicht fristgerecht getroffen, so erhält der Antragsteller pro begonnene Woche 70 Euro als erste Versorgungsleistung.

Rehabilitation vor Pflege

Jeder, der einen Antrag auf Anerkennung seiner Pflegebedürftigkeit stellt, soll automatisch eine Empfehlung zu seinen individuellen Möglichkeiten zur Rehabilitation erhalten (mobile, geriatrische oder indikationsspezifische Reha).

Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

(Ab Pflegegrad 1)
Zu pflegebedingten Umbaumaßnahmen in der Wohnung können Zuschüsse bis zu 4.000 Euro je Maßnahme gezahlt werden. Auch für Menschen mit erheblichem Betreuungsbedarf (§45b SGB XI). Bei mehreren pflegebedürftigen Menschen in einem Haushalt kann der Zuschuss bis zu vier mal in Anspruch genommen werden.

Pflegehilfsmittel

(Ab Pflegegrad 1)
Für Verbrauchsmittel werden bis zu 40 Euro monatlich bewilligt.

Förderung ambulant betreuter Wohnformen

(Ab Pflegegrad 2)
Pflegebedürftige in Wohngruppen erhalten einen Zuschlag von 214 € Sachleistungen monatlich.

Soziale Sicherung der Pflegepersonen

Unfallversicherung:
Pflegepersonen, die einen Pflegebedürftigen mit mindestens Pflegegrad 2 pflegen sind unfallversichert.

Rentenversicherung:
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungs-beiträge für Pflegepersonen, die max. 30 Stunden berufstätig sind und einen oder mehrere Pflegebedürftige zusammen mindestens 10 Stunden aufgeteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage pflegen.

Arbeitslosenversicherung:
Pflegepersonen werden von der Pflegekasse gegen Arbeitslosigkeit versichert. (Mindestzeiten wie bei der Rentenversicherung).


Genauere Beratung erhalten Sie direkt bei Ihrer Pflegekasse oder im Pflegestützpunkt.

Weitere Hinweise erhalten Sie im Ratgeber Pflege, den Sie hier herunter laden bzw. bestellen können.

Eine Übersicht über die finanzielle Unterstützung erhalten Sie auch in der Broschüre Pflegeleistungen zum Nachschlagen, die sie hier herunterladen bzw. bestellen können.