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Datum: 18.02.2021

Ortenaukreis schafft Erleichterungen für Grenzpendler aus Hochinzidenzgebieten

Allgemeinverfügung erlassen

Sollten Nachbarländer von Baden-Württemberg aufgrund der aktuellen Infektionslage zu Hochinzidenzgebieten erklärt werden, würden auch für Grenzpendler strengere Einreise-Pflichten gelten - ein negativer Corona-Test vor jedem Grenzübertritt nach Deutschland wäre Pflicht, der nach der bundesweiten Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) nicht älter als 48 Stunden sein darf. Eine Öffnungsklausel in der CoronaEinreiseV erlaubt den zuständigen Behörden vor Ort, Ausnahmen bei Einreisenden aus Hochinzidenzgebieten zu regeln. Vor dem Hintergrund des gemeinsamen grenzüberschreitenden Lebens- und Wirtschaftsraumes mit Frankreich hat der Ortenaukreis nun eine Allgemeinverfügung erlassen, die Erleichterungen für Grenzpendler und Grenzgänger, für Personen, die nahe Angehörige besuchen sowie für Mitarbeiter von Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst im grenzüberschreitenden Einsatz schafft, sollte insbesondere Frankreich zu einem Hochinzidenzgebiet erklärt werden.

Die Mobilität dieser Personengruppe im Rahmen des erforderlichen Grenzübertritts soll nicht zulasten der Funktionsfähigkeit von Betrieben im Grenzbereich eingeschränkt werden, betont der Ortenaukreis. Aufgrund des Schutzes von Ehe und Familie sind in der Allgemeinverfügung auch beim Besuch naher Angehöriger Ausnahmen zugelassen. Grenzpendler, die mindestens zwei Mal pro Woche aus einem Hochinzidenzgebiet einreisen, müssen nun nur zweimal kalenderwöchentlich über einen negativen Test verfügen anstatt nach CoronaEinreiseV von bis zu vier Mal. Sollte bei der Einreise kein negatives Testergebnis vorgelegt werden können, ist nun geregelt, dass die Testung unverzüglich im Inland nachzuholen ist.

Von der Testpflicht befreit sind aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit bei Einsätzen Personen, die Einsatzaufgaben nach Feuerwehrgesetz, Rettungsdienstgesetz oder Polizeigesetz wahrnehmen. Insgesamt stelle dies ein praxisnahes und infektiologisch vertretbares Vorgehen dar, das die besonderen Bedürfnisse sowie die Herausforderungen der Personengruppen angemessen berücksichtigt, erklärt das Gesundheitsamt des Ortenaukreises.

Wird ein Land zu einem Virusvarianten-Gebiet eingestuft, sind nach der CoronaEinreiseV keine Ausnahmen mehr möglich, das heißt: jeder Einreisende, der das sechste Lebensjahr vollendet hat, muss bei Einreise einen negativen Corona-Test mitführen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf.