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Führerschein auf Probe

Allgemeine Informationen

Seit 1986 wird die Fahrerlaubnis beim erstmaligen Erwerb auf Probe erteilt, um so bei Fahranfängern dem hohen Unfallgefährdungspotential entgegenzuwirken. Die Fahrerlaubnis auf Probe ist aber kein "Lernführerschein" oder "Anfängerführerschein" wie sie zum Teil im Ausland existieren.

Die Probezeit gilt für Personen, denen in der Bundesrepublik erstmals eine Fahrerlaubnis erteilt wird. Für Inhaber einer EU-/EWR-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland und für Inhaber einer sonstigen ausländischen Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in Deutschland, denen eine deutsche Fahrerlaubnis aufgrund ihrer ausländischen Fahrerlaubnis erteilt wurde. Die Zeit seit dem Erwerb der ausländischen Fahrerlaubnis wird grundsätzlich angerechnet.

Die Probezeit gilt nicht für Inhaber der Klassen AM, L und T.

Voraussetzungen

Die Voraussetzungen sind eine Antragsstellung sowie gegebenenfalls das Einreichen der erforderlichen Unterlagen.

Verfahrensablauf

Maßnahmen der Führerscheinbehörde

Die Führerscheinstelle muss bestimmte Maßnahmen ergreifen, wenn der Fahranfänger sich nicht bewährt. Dies ist dann der Fall, wenn er während der Probezeit gewichtige Verkehrszuwiderhandlungen begangen hat und diese Zuwiderhandlungen durch Bußgeldbescheid bestandskräftig oder gerichtliche Entscheidung rechtskräftig festgestellt wurden und diese Zuwiderhandlungen zu einem Eintrag in das Fahreignungsregister führen.

Dauer der Probezeit
Die Probezeit dauert zwei Jahre. Sie verlängert sich um zwei Jahre durch die Anordnung eines Aufbauseminars.

Den Ablauf der Probezeit hemmen

  • die Sicherstellung, Beschlagnahme oder Verwahrung des Führerscheins,
  • die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und
  • die sofort vollziehbare Entziehung durch die Führerscheinstelle.

Das heißt konkret, dass sich die Probezeit um die entsprechende Zeit verlängert. Wird eine Fahrerlaubnis während der Probezeit entzogen, endet die Probezeit vorzeitig. Mit einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt eine neue Probezeit im Umfang der Restdauer der ursprünglichen Probezeit.


Maßnahmen während der Probezeit
Bei rechtskräftigen Zuwiderhandlung innerhalb der Probezeit - maßgebend ist die Tatzeit - muss die Führerscheinstelle folgende Maßnahmen ergreifen:

Grundvoraussetzungen für Maßnahmen während der Probezeit sind:

  • eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder
  • zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in der Anlage 12 zur Fahrerlaubnisverordnung genannten Bestimmungen.

1. Stufe:
Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar und Verlängerung der Probezeit um zwei Jahre. Bei Verweigerung der Maßnahme muß die Fahrerlaubnis entzogen werden. Entzug der Fahrerlaubnis wenn danach erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen hinzukommen.

2. Stufe:
Schriftliche Verwarnung und Empfehlung (kein Zwang) der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung innerhalb von zwei Monaten. Keine erneute Verlängerung der Probezeit. Dies bleibt auch ohne Folgen, da Teilnahme an der verkehrspsychologischen Schulung keinen Rechtscharakter hat("Ratschlag")

3. Stufe:
Entzug der Fahrerlaubnis wenn nach Ablauf der und Stufe 2 genannten Frist, innerhalb der Restprobezeit, mit oder ohne Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung, erneut eine schwerwiegende Zuwiderhandlung oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen werden. Die Fahrerlaubnis erlischt und die Probezeit endet vorzeitig.

Sonderstufe

bei Verkehrsteilnahme unter Drogen- oder Alkoholeinfluss. Die Folge ist die Anordnung der Teilnahme an einen besonderen Aufbauseminar. Bei Verweigerung der Maßnahme muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Erforderliche Unterlagen

Gegebenenfalls werden erforderliche Unterlagen im Laufe des Verfahrens angefordert.