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Datum: 18.05.2021

Öffnungen im Ortenaukreis ab Donnerstag

Landrat Scherer: Wichtige Schritte Richtung Normalität / Sieben-Tage-Inzidenz seit fünf Werktagen unter 100

Das Robert-Koch-Institut hat am 18. Mai einen 7-Tage Inzidenzwert (pro 100.000 Einwohner) von 61,3 für den Ortenaukreis festgestellt. Damit hat der Ortenaukreis den Schwellenwert von 100 an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unterschritten, die Bundesnotbremse tritt außer Kraft und es gelten ab Donnerstag, 20. Mai, die Regelungen der neuen Corona-Verordnung des Landes, die Öffnungsschritte in einem dreistufigen Verfahren vorsieht. Nach mehr als sechs Monaten Lockdown dürfen u.a. Restaurants und Hotels wieder öffnen, auch Kultur- und Freizeiteinrichtungen sind unter Auflagen wieder erlaubt. Der Ortenaukreis hat dazu heute seine Städte und Gemeinden informiert und eine entsprechende Bekanntmachung veröffentlicht.

„Das ist eine gute Nachricht, endlich können wir ist nach vielen Monaten tiefgreifender Einschränkungen erste Schritte in Richtung Normalität gehen“, erklärt Landrat Frank Scherer, der sich bei den Menschen im Kreis für das solidarische Miteinander und disziplinierte Durchhaltevermögen in dieser schwierigen Zeit bedankte.

„Besonders freue ich mich darüber, dass nun auch unsere Gastronomie und Hotellerie die lange eingeforderte Perspektive bekommen. Sie sind eine tragende Säule des Tourismus, des täglichen Lebens und wichtige Arbeitgeber. Sie haben in der Vergangenheit bereits bewiesen, dass ihre Hygienekonzepte funktionieren und sind auch jetzt bestens auf die lang ersehnten Öffnungen vorbereitet“, so Scherer, der aber auch betont, dass es weiterhin wichtig sei, die bestehenden Abstands- und Hygieneregeln weiterhin konsequent zu beachten. “Wir dürfen jetzt nicht leichtsinnig werden sondern müssen vernünftig und achtsam bleiben, damit wir bald auch die  nächsten Öffnungsschritte gehen können“, so Scherer.

Was ist erlaubt?

Für alle Einrichtungen gilt grundsätzlich die Maskenpflicht, die Pflicht zur Kontaktdatenübermittlung sowie die Einhaltung der Abstandsregeln. In allen Einrichtungen sind Obergrenzen der zulässigen Teilnehmerzahl (Personen oder Flächenbegrenzung) vorgesehen.

Der Zutritt ist nur für Personen mit einem Test-, Impf- oder Genesenen-Nachweis möglich. Als geimpfte Personen gelten alle Personen, die eine seit mindestens 14 Tagen abgeschlossene Impfung mittels Impfdokumentation vorweisen können oder ein Nachweis einer bestätigten Infektion (Nachweis durch PCR-Test bestätigte Infektion, Person darf keiner darauf beruhenden Absonderungspflicht mehr unterliegen. Die nachgewiesene Infektion darf höchstens sechs Monate zurückliegen).

Als Testnachweis gilt ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Beginn des Besuchs durchgeführten Testung zum Beispiel in einem der vielen Testzentren im Ortenaukreis (https://www.ortenaukreis.de/Informationen-zu-CORONA-Kreisimpfzentren/Übersicht-der-Testmöglichkeiten/).


Am 18.5. liegt die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen unter 100, damit gilt ab Donnerstag, 20. Mai, folgende Regelungen der
Öffnungsstufe 1:

-        Beherbergungsbetriebe dürfen wieder touristische Gäste empfangen. Dazu zählen unter anderem Hotels, Gasthäuser, Pensionen, Ferienwohnungen, (Dauer-)Campingplätze, (kostenfreie) Wohnwagenstellplätze und ähnliche Einrichtungen. Gäste ohne Genesenen- oder Impfnachweis müssen während des Aufenthalts alle drei Tage einen negativen Schnelltest vorlegen.

-        Die Gastronomie darf zwischen 6 und 21 Uhr öffnen. In Innenräumen ist ein Gast je 2,5 an-gefangene Quadratmeter Gastraumfläche erlaubt. Im Außenbereich gilt keine Personenbegrenzung. Im Innen- und Außenbereich sind die Plätze so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist. Liefer- und Abholdienste sind auch zwischen 21 und 6 Uhr erlaubt.

-        Im Freien können Kulturveranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen sowie Filmvorführungen mit bis zu 100 Besucherinnen und Besuchern stattfinden. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

-        Spitzen- oder Profisportveranstaltungen im Freien sind mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern gestattet. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

-        Kurse in Volkhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen können in geschlossenen Räumen mit maximal zehn Personen, im Freien mit maximal 20 Personen stattfinden. Tanz- und Sportkurse sind in geschlossenen Räumen nicht erlaubt.

-        Nachhilfeunterricht ist in Gruppen mit bis zu zehn Schülerinnen und Schülern möglich. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten.

-        An Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz können Präsenz-Lehrveranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen stattfinden. Mit vorheriger Anmeldung ist der Zugang zu Lernplätzen möglich.

-        Mensen und Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiegesetz dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.

-        Betriebskantinen dürfen wieder öffnen. Es gilt eine Personenbegrenzung, so dass zwischen allen Besuchern der Mindestabstand von 1,5 Metern durchgehend eingehalten werden kann.

-        Museen, Galerien, Gedenkstätten, Archive sowie Bibliotheken und Büchereien dürfen öffnen.

-        Veranstaltungen zur Religionsausübung sind ohne vorherige Anmeldung und Anzeige gestattet.

-        Musik-, Kunst-, Jugendkunstschulen dürfen Gruppen von bis zu zehn Schülerinnen und Schülern unterrichten. Dabei ist das Abstandsgebot zu beachten. Gesangs- Tanz-, und Blasinstrumentenunterricht sind weiterhin nicht erlaubt.

-        Botanische und zoologische Gärten dürfen öffnen.

-        Der bisher geschlossene Einzelhandel darf im Rahmen der Click & Meet-Regelung öffnen. Dabei ist die Kundenzahl auf einen Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche zu begrenzen. Statt einem Kunden pro 40 Quadratmeter Verkaufsfläche sind auch jeweils zwei Kunden ohne vorherige Terminbuchung zulässig, sofern diese einen Test-, Impf- oder Genesenennachweis vorlegen.

-        Touristischer Reisebusverkehr ist erlaubt, wenn Start und Ziel in einem Stadt- bzw. Landkreis befinden in denen nicht die Regeln der Bundesnotbremse gelten – also die 7-Tage-Inzidenz dauerhaft unter 100 liegt. Die Busse dürfen höchstens zur Hälfte besetzt sein. Maßstab ist die regulär zulässige Fahrgastzahl des Busses. Dies gilt entsprechend auch für die Ausflugsschifffahrt sowie für Museumsbahnen und touristische Seilbahnen.

-        Kontaktarmer Freizeit- und Amateursport auf Sportanlagen und Sportstätten im Freien ist in Gruppen von bis zu 20 Personen erlaubt.

-        Minigolfanlagen, Hochseilgärten, Bootsverleih und sonstige Freizeiteinrichtungen können im Freien von bis 20 Personen genutzt werden.

-        Die Außenbereiche von Schwimm-, Thermal- und Spaßbädern und sonstigen Bädern sowie Badeseen mit kontrollierten Zugang dürfen öffnen.

-        Der Betrieb von Tiersalons, Tierfriseuren und vergleichbaren Einrichtungen der Tierpflege ist wieder möglich.


Weitere Öffnungsschritte für die Stufen 2 und 3 betreffen insbesondere Kulturveranstaltungen in Innenräumen sowie größere Veranstaltungen im Freien. Die Öffnungsstufen 2 und 3 treten im Ortenaukreis dann in Kraft, wenn 14 Tage in Folge im Durchschnitt sinkende Inzidenzwerte festgestellt werden können. Sie treten direkt am Tag nach der Bekanntmachung des Kreises in Kraft.

Wird der 7-Tage-Inzindenzwert von 100 an drei Tagen in Folge überschritten, gelten die Öffnungsschritte nicht mehr und die Bundesnotbremse tritt wieder in Kraft.

Unabhängig von den Öffnungsschritten gilt bei einer Inzidenz von unter 100:

  • Treffen im öffentlichen oder privaten Raum: 2 Haushalte, maximal 5 Personen. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre sowie genesene und geimpfte Personen werden nichtmitgezählt. Paare, die nicht zusammenleben, zählen als ein Haushalt.
  • Kitas im Regelbetrieb unter Pandemiebedingungen
  • Grundschulen im Präsenzbetrieb unter Pandemiebedingungen ohne Abstand aber mit Maskenpflicht; alle anderen Klassenstufen aller Schulen Präsenzunterricht im Wechselmodell; Sonderregelung für Abschlussklassen möglich; Voraussetzung für die Teilnahme am Präsenzunterricht ist die verpflichtende Durchführung von 2 Corona-Tests pro Woche für alle Schüler*innen und Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen sowie Berufsschulen.
  • Ballett- und Tanzschulen schließen für den Publikumsverkehr. Kontaktarmes Training mit maximal 5 Personen aus zwei Haushalten. Kinder der beiden Haushalte bis einschließlich 13 Jahre werden nicht mitgezählt.
  • Theoretische und praktische Ausbildung und Prüfung (gilt für Auto, Flugzeug und Boot) sind unter Hygieneauflagen und mit medizinischer Maske möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen sind unter folgenden Bedingungen erlaubt: Während des gesamten Aufenthalts in der Einrichtung und der Dauer der Dienstleistung müssen alle Beteiligte medizinische Masken tragen. Ist dies nicht möglich (z.B. bei einer Rasur) wird ein tagesaktueller Schnell- oder Selbsttest der Kund*innen benötigt. Nur mit vorheriger Terminbuchung
  • Weiterhin geschlossen ist das Prostitutionsgewerbe
  • Liefer- und Abholdienste in der Gastronomie generell erlaubt
  • Ausgangssperre ist aufgehoben

Das Land Baden-Württemberg stellt hier eine vollständige Liste als PDF zur Verfügung mit allen Regeln. Dort steht auch, welche Maßnahmen unabhängig von den Öffnungsschritten weiterhin gelten.