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Am 22. April hat der Deutsche Bundestag mit der Verabschiedung des 4. Bevölkerungsschutzgesetz die sogenannten „Bundes-Notbremse“ beschlossen. Damit gibt es nun bundesweit einheitliche Vorgaben, die sich an den 7-Tages-Inzidenzen von 100, 150 und 165 orientieren.

Was ist aktuell im Ortenaukreis – mit Einschränkungen – erlaubt?

  • der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, sowie Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel dürfen öffnen. Alle anderen Geschäfte des Einzelhandels dürfen unabhängig von der Inzidenz Click&Collect anbieten.
  • die Öffnung von Ladengeschäften für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung („Click & Meet“) ist seit 10. Mai wieder erlaubt.

  • der Betrieb von Autokinos ist zulässig.
  • Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten dürfen geöffnet werden, wenn ein angemessenes Schutz- und Hygienekonzept vorliegt; der Besuch ist mit einem negativen Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) möglich.
  • die Auslieferung und Abholung von vorbestellten Speisen und Getränken ist erlaubt.
  • Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, dürfen angeboten werden; es ist eine Maske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.
  • Friseurbetriebe und Einrichtungen der Fußpflege dürfen mit der Maßgabe öffnen, dass eine Maske (FFP 2 oder vergleichbar) getragen und vor der Inanspruchnahme der Dienstleistung ein negativer Coronaschnelltest (nicht älter als 24 Stunden) vorgelegt wird.
  • die Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah-oder –fernverkehr, einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen, sowie die Schülerbeförderung, bleibt – unter Einhaltung der Maskenpflicht (FFP 2 oder vergleichbar) – zulässig.
  • private Zusammenkünfte im öffentlichen oder privaten Raum sind mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens einer weiteren Person eines anderes Haushaltes gestattet – Kinder bis  einschließlich 13 Jahre (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres = 14. Geburtstag) zählen nicht mit.
  • die kontaktlose Ausübung von Individualsportarten ist allein, zu zweit, oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts zulässig; auf weitläufigen Sportanlagen, wie etwa Golf- oder Reitplätzen dürfen auch mehrere Personen oder verschiedene Gruppen Sport ausüben, wenn ausgeschlossen ist, dass sich die Gruppen untereinander begegnen.

Was ist aktuell im Ortenaukreis untersagt?

  • die Öffnung von Freizeiteinrichtungen, wie etwa Freizeitparks und Indoorspielplätzen
  • die Öffnung von Badeanstalten, Spaßbädern, Hotelschwimmbädern, Thermen und Wellnesszentren, Saunen, Solarien, Fitnessstudios
  • die Öffnung von Diskotheken, Clubs, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen, Prostitutionsstätten und Bordellbetrieben
  • das Anbieten von gewerblichen Freizeitaktivitäten, Stadt-, Gäste- und Naturführungen
  • das Betreiben von Seilbahnen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr
  • das Betreiben von touristischen Bahn- und Busverkehren, sowie Flusskreuzfahrten
  • die Öffnung von Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Musikclubs, Museen, Kinos, Ausstellungen und Gedenkstätten
  • die Öffnung von Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes
  • die Zurverfügungstellung von Übernachtungsangeboten zu touristischen Zwecken, etwa in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen

Die Notbremse greift jeweils am übernächsten Tag, ab dem an drei aufeinander folgenden Tagen die vom RKI festgestellte Sieben-Tage Inzidenz im Landkreis den jeweiligen Schwellenwert 100/150/165 überschreitet.

Erst wenn die Verschärfungen wirksam sind, können Lockerungen erfolgen und nur dann,  wenn an fünf aufeinander folgenden Werktagen die Sieben-Tage-Inzidenz den jeweiligen Schwellenwert unterschreitet. Die Lockerungen werden dann am übernächsten Tag wirksam.

22.04.2021