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Psychologische Beratung für Eltern, Kinder und Jugendliche

Allgemeine Informationen

Das Angebot der Psychologischen Beratungsstellen richten sich an Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Menschen, die beruflich mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben.

Wir beraten unabhängig von Religion, Herkunft, Geschlecht, Behinderung und sexueller Orientierung.

Beratungsinhalte können sein:

  • Entwicklungs- und Erziehungsfragen
  • Themen des familiären Zusammenlebens
  • Trennung und Scheidung, wenn Kinder betroffen sind
  • Herausforderungen in Kita, Schule, Beruf und Freundeskreis
  • Fragen zur Persönlichkeitsentwicklung und Identität
  • psychische und physische Gewalt

Voraussetzungen

Eltern, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 27. Lebensjahr haben nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) Anspruch auf Beratung.

Zuständige Stelle

Abhängig vom Wohnort finden die Klienten ihre zuständige Beratungsstelle im Ortenaukreis an den Standorten in Achern, Haslach, Kehl, Lahr und Offenburg.

Verfahrensablauf

Ratsuchende können sich telefonisch, schriftlich oder persönlich anmelden und erhalten einen Termin für ein erstes Gespräch. Dort wird das Beratungsanliegen näher besprochen. Gemeinsam wird dann das weitere Vorgehen geklärt.
Jugendliche, die sich selbst anmelden und Menschen in besonderen Krisen erhalten vorrangig einen zeitnahen Erstkontakt.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Das Beratungsangebot ist für die Klienten kostenfrei und wird durch das Landratsamt Ortenaukreis finanziert.

Bearbeitungsdauer

Die Dauer der Beratung wird individuell auf das Beratungsanliegen abgestimmt.

Vertiefende Informationen

Das Team der Beratungsstelle ist multiprofessionell ausgerichtet. Alle MitarbeiterInnen verfügen über Zusatzqualifikationen in Beratung und Psychotherapie. Sie unterliegen der gesetzlichen Schweigepflicht.

Hinweise

Die Öffnungszeiten der Beratungsstellen:

Montag - Freitag 8:30 - 12:00 Uhr
Montag - Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr

Rechtsgrundlage

SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz): §§ 27, 28, 35a, sowie 16, 17 und 18

Fristen

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Freigabevermerk

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