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Zuständige Behörde / Person:
Jagd, Waffen und Sprengstoff Telefon: 0781 805-9000
Kronenstraße 29 Telefax: 0781 805-9025
77652 Offenburg E-Mail: E-Mail senden
Sehr geehrte Waffenbesitzerin,
sehr geehrter Waffenbesitzer,
der Besitz von Schusswaffen verlangt besondere Sorgfalt und Zuverlässigkeit. Bereits 2003 hat der Gesetzgeber neue Regeln für die sichere und ordnungsgemäße Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition erlassen. Als Waffenbesitzer/in sind Sie verpflichtet diese Regeln einzuhalten und der unteren Waffenbehörde auf Verlangen Auskunft über die Unterbringung Ihrer Waffen und Munition zu erteilen. Im Juli 2009 werden die unteren Waffenbehörden durch weitere Änderungen im Waffengesetz zur Überwachung dieser Pflicht auch durch unangekündigte Vor-Ort-Kontrollen ermächtigt.
Damit wir feststellen können, ob Sie Ihre Waffen und die Munition ordnungsgemäß aufbewahren, möchten wir Sie heute bitten, uns mit dem Vordruck "Erklärung Waffenaufbewahrung" (siehe PDF-Datei unten) mitzuteilen, in welchem Behältnis Sie Ihre Waffen und Munition aufbewahren. Bitte senden Sie uns auch eine Kopie der Rechnung oder des Lieferscheins Ihres Sicherheitsbehältnisses, aus der die Sicherheitsstufe hervorgeht, zu. Sollten diese Unterlagen nicht mehr vorhanden sein, genügt auch ein Foto des Typenschildes, auf welchem die Sicherheitsstufe zu erkennen ist.
Sollten keinerlei Hinweise auf eine Norm (DIN/EN oder VDMA) vorhanden sein, kontaktieren Sie bitte den Hersteller oder Lieferanten und holen eine Bestätigung über die Sicherheitsstufe bzw. den Widerstandsgrad ein, die Sie uns dann vorlegen.
Sofern Ihnen keiner der aufgezeigten Nachweise möglich ist, können Sie sich mit der Kriminalpolizeilichen Beratungsstelle der Polizeidirektion Offenburg unter Telefon
0781 21-4400
in Verbindung setzen.
Dort können Sie eine Bestätigung einholen, dass die vorhandenen Sicherheitsvorkehrungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Diese Bestätigung legen Sie dann vor.
Sollten Sie dagegen Ihren Waffenbestand auflösen wollen, können wir Ihnen die folgenden Möglichkeiten anbieten:
· Abgabe Ihrer Waffen und Munition bei der Waffenbehörde des Landratsamtes Ortenaukreis. Wenn Sie hiervon Gebrauch machen wollen, bitten wir Sie, dies vorher telefonisch abzustimmen.
· Unbrauchbarmachung/Vernichtung der Schusswaffen und Munition durch einen Waffenhändler oder Büchsenmacher und Vorlage einer entsprechenden Bestätigung unter Beifügung der Waffenbesitzkarte innerhalb von 14 Tagen beim Landratsamt Ortenaukreis.
· Selbstverständlich können Sie Ihre Waffen und Munition auch an eine erwerbsberechtigte Person abgeben. Dies muss innerhalb von 14 Tagen beim Landratsamt Ortenaukreis unter Beifügung der Waffenbesitzkarte angezeigt werden.
Bitte legen Sie uns die entsprechenden Nachweise unter Verwendung der Erklärung zur Waffenaufbewahrung vor.
Weitere Informationen finden Sie unten unter "Verfügbare Formulare".
Hinweis an Altbesitzer/innen:
Sogenannte Altbesitzer/innen von Waffen, die außerdem noch Munition besitzen und diese nicht bis zum 31. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich angemeldet haben, befinden sich inzwischen im illegalen Munitionsbesitz. Damit erfüllen sie einen Straftatbestand!
Im Zuge einer Amnestieregelung ist es allerdings jetzt noch möglich, die Munition bis spätestens 31. Dezember 2009 straffrei bei der zuständigen Waffenbehörde oder bei der Polizei abzugeben. Wird bei einer späteren Kontrolle der Waffenaufbewahrung ein illegaler Munitionsbesitz festgestellt, muss ein Strafverfahren eingeleitet werden.
Gerne können Sie sich bei Fragen auch telefonisch zu folgenden Zeiten an uns wenden:
Montag bis Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Telefon 0781 805 9000
Wir danken Ihnen für Ihre Mitarbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihre Waffenbehörde
Erklärung Waffenaufbewahrung [PDF: 91 KB]
Schaubild Waffenaufbewahrung [PDF: 1.2 MB]
§ 36 WaffG und § 13 AWaffV [PDF: 23 KB]
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